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Schätzung bei fehlenden Organisationsunterlagen für das Kassensystem eines Mehrfilialbetriebs

Ein Sicherheitszuschlag zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einem Bäckerei-Café mit mehreren Filialbetrieben wurde festgestellt, dass für die eingesetzten Kassensysteme die vollständigen Programmdokumentationen fehlten. Weiterhin lagen die Warenaufschlagsätze unter dem mittleren Aufschlagsatz vergleichbarer Cafés. Auch ein Zeitreihenvergleich zeigte extreme Schwankungen. Aufgrund dieser Feststellungen schätzte das Finanzamt 10 % der erklärten Betriebseinnahmen hinzu.
Das Finanzgericht Köln hatte erhebliche Bedenken gegen einen Sicherheitszuschlag von 10 %, zumal sich dieser aufgrund der hohen Nettoeinnahmen der Unternehmerin stark auswirken würde. Demnach müssen für einen Sicherheitszuschlag in dieser Höhe andere Auffälligkeiten vorliegen, wie z. B. nachweisbar nicht erfasste Wareneinkäufe oder nachweisbar nicht verbuchte Umsätze. Gegebenenfalls ist dies durch eine Vermögenszuwachs- oder Geldverkehrsrechnung zu unterlegen. Das Finanzamt muss daher darlegen, dass andere Schätzungsmethoden nicht möglich waren und dass die Hinzuschätzungen schlüssig, wirtschaftlich möglich und im Einklang mit den konkreten Prüfungsfeststellungen standen.

Keine Restschuldbefreiung für Steuerschulden bei rechtskräftiger Verurteilung aus einer Steuerstraftat

Die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens beantragte Restschuldbefreiung schließt Steuerschulden ein. Das gilt jedoch nicht für Steuerschulden, die auf einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung beruhen. Als rechtskräftiges Urteil gilt auch ein Strafbefehl mit dem Vorbehalt zur Festsetzung einer Geldstrafe für den Fall, dass sich der Steuerschuldner innerhalb einer bestimmten Zeit nicht bewährt.
Dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Steuerstraftat vorliegt, darf das Finanzamt zusammen mit der Geltendmachung seiner Insolvenzforderung durch Verwaltungsakt feststellen. Es ergibt sich auch keine andere Beurteilung dadurch, dass die Eintragung im Bundeszentralregister nach Ablauf der Bewährungszeit getilgt wurde. Die Feststellung darf sich zudem auf den Zinsanspruch beziehen, selbst wenn die strafrechtliche Verurteilung nicht wegen der Zinsen erfolgt ist.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Anforderungen an die Vereinbarung für die Erbringung von Kinderbetreuungsleistungen zwischen Angehörigen und an deren Durchführung

Ein Ehepaar erstattete den Großeltern Kosten für Fahrten, um die Kinder zu sich zu holen und wieder nach Hause zurück zu bringen. Die Betreuung der Kinder erfolgte unentgeltlich. Das Finanzamt verwehrte den Abzug der Fahrtkostenerstattungen.
Das Finanzgericht Nürnberg folgte dieser Beurteilung. Bei Dienstleistungen durch Angehörige müssen die allgemeinen Anforderungen an die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen erfüllt sein. Erforderlich ist, dass den Leistungen eine klare und eindeutige Vereinbarung zugrunde liegt, die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist, inhaltlich dem zwischen fremden Dritten entspricht und tatsächlich so durchgeführt wird.
Im entschiedenen Fall fehlte es an einer fremdüblichen Vereinbarung, sodass das Gericht von bloßer familiärer Hilfeleistung oder Gefälligkeit ausging. U. a. erfolgte die Erstattung erst fünf Jahre nach der Entstehung der Aufwendungen. Zudem war lediglich vereinbart, dass sich die Großeltern um den Nachwuchs kümmerten, indem sie ihn ab und an zu sich holten. Daraus ergab sich für die Eltern aber kein Anspruch auf irgendeine Art von Betreuung. Vielmehr fehlte es an grundsätzlichen Regeln zu Art, Dauer und Häufigkeit der Betreuung.

Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Für die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt es darauf an, was mit dem Erlös aus der Veräußerung des mit einem Darlehn fremdfinanzierten Objekts geschieht. Wenn und soweit das Darlehn nicht durch den Veräußerungserlös getilgt werden konnte, sind die Zinsen auch nach der Veräußerung noch nachträgliche Werbungskosten.
In einem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall war ein Vermietungsobjekt veräußert und der gesamte Kaufpreis verzinslich gestundet worden und in monatlichen Raten zu zahlen. Das Gericht ließ den nachträglichen Schuldzinsenabzug nicht zu. Es entschied, dass durch die getroffene Vereinbarung der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst wurde. Bei der verzinslichen Kaufpreisforderung handelt es sich um eine neue Einkunftsquelle, nämlich um Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Hinweis: Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wirken sich die Zinsen wegen des Abzugsverbots ebenfalls nicht aus.

Kein Vorsteuerabzug für Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung von GmbH-Anteilen

Veräußert ein Unternehmer Anteile an einer Kapitalgesellschaft, ist dieser Umsatz von der Umsatzsteuer befreit. Deshalb kann der Unternehmer die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Anteile nicht als Vorsteuer abziehen.
Die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft stellt auch keine Geschäftsveräußerung im Ganzen dar. Diese liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Nürnberg wird bei der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft jedoch kein Unternehmen, sondern vielmehr die Inhaberschaft an einem Unternehmen (also letztlich der Unternehmer und nicht sein Unternehmen) übertragen. Der Unternehmer muss, um den Vorsteuerabzug zu erlangen, neben der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft auch die die wirtschaftliche Tätigkeit vermittelnden Wirtschaftsgüter (also das Unternehmen) mit übertragen.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Ermittlung des für die Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgeblichen Steuersatzes

Ein Sohn hatte von seinem Vater einen Miteigentumsanteil an zwei Grundstücken unentgeltlich übertragen bekommen. Seinen steuerpflichtigen Erwerb von 246.800 € in Steuerklasse I besteuerte das Finanzamt einheitlich mit 11 %. Der Sohn meinte, es müsse in entsprechender Anwendung der Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs zur Berechnung der zumutbaren Belastung auf 75.000 € ein Steuersatz von 7 % und erst auf den Restbetrag ein Steuersatz von 11 % angewandt werden.
Dem widersprach das Finanzgericht Baden Württemberg. Aus der Gesetzesformulierung „steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlich“ ergebe sich die Einordnung in die einzelnen betragsmäßigen Stufen des steuerpflichtigen Erwerbs anhand von Absolutbeträgen. Dadurch wird der gesamte steuerpflichtige Erwerb in vollem Umfang mit dem seiner Wertstufe als Obergrenze entsprechenden Steuersatz erfasst, weshalb sich bei einem nur geringfügigen Überschreiten der jeweiligen Obergrenze ein Progressionseffekt ergeben kann. Für dessen Abmilderung gibt es den sog. Härteausgleich. Dieser soll sicherstellen, dass bei einem nur geringfügigen Überschreiten einer Wertstufe die Mehrsteuer, die der höhere Steuersatz zur Folge hat, aus einem bestimmten Vomhundertsatz des die Wertgrenze übersteigenden Betrags des Erwerbs gedeckt werden kann.
Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.

Genommener Elternurlaub muss bei der Berechnung von Jahresurlaub nicht als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung berücksichtigt werden

Eine nationale Regelung, nach der bei der Berechnung des Jahresurlaubs genommener Elternurlaub nicht als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung angesehen wird, ist mit dem Unionsrecht vereinbar.
Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union im Fall einer rumänischen Richterin, die nach einem siebenmonatigen Elternurlaub einen Resturlaub von fünf Tagen einforderte. Ihr Arbeitgeber lehnte diesen Antrag ab, da nach rumänischem Recht die Dauer des bezahlten Jahresurlaubs an die Zeit tatsächlicher Arbeitsleistung während des laufenden Jahrs gebunden und die Dauer des Elternurlaubs nicht als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung anzusehen sei.
Zu Recht, wie der Gerichtshof der Europäischen Union feststellte. Der Zweck des bezahlten Jahresurlaubs die Erholung beruht auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet hat. Etwas anderes gilt nur in bestimmten besonderen Situationen, z. B. bei ordnungsgemäß belegter Krankheit oder Mutterschaftsurlaub.

Gebrauchte Smartphones müssen bei Verkauf als gebraucht gekennzeichnet werden

Das Landgericht München hat entschieden, dass der Zusatz „Refurbished Certificate“ nicht geeignet ist, einen Durchschnittsverbraucher über die Gebraucht-Eigenschaft eines angebotenen Smartphones zu informieren. Schon die wörtliche Übersetzung als „wiederaufbereitetes Zertifikat“ lässt nicht auf einen vorherigen Gebrauch schließen.

Im entschiedenen Fall sah das Gericht das Verhalten eines Händlers, der im Internet gebrauchte Smartphones verkaufte, ohne diese als gebraucht zu kennzeichnen bzw. diese nur mit dem Zusatz „Refurbished Certificate“ kennzeichnete, als unlauter an. Der gebrauchte Zustand eines Smartphones stellt eine wesentliche Information für die Kaufentscheidung der Verbraucher dar. Bei ordnungsgemäßer Kennzeichnung hätten Verbraucher ein solches Smartphone möglicherweise nicht gekauft.

Nachträgliche Umlage von Betriebskosten ist unzulässig

Betriebskosten einer Mietwohnung, die bereits seit Beginn des Mietverhältnisses anfallen, aber zwischen den Parteien nicht als umlagefähig vereinbart worden sind, kann der Vermieter nicht nachträglich auf den Mieter umlegen.

Im entschiedenen Fall legte ein Vermieter in der Betriebskostenabrechnung Aufwendungen für Gartenarbeiten sowie für Flur- und Treppenhausreinigung auf den Mieter um. Der Mietvertrag sah jedoch die Übernahme derartiger Kosten durch den Mieter nicht vor, sodass dieser die Zahlung verweigerte.

Zu Recht, wie das Amtsgericht Gelsenkirchen entschied. Zwar sah der Mietvertrag die Umlage bestimmter Betriebskosten vor. Die geltend gemachten Aufwendungen gehörten jedoch nicht dazu, sodass für diese keine wirksame Umlagevereinbarung zustande gekommen ist. Die Umlage weiterer, zunächst nicht als umlagefähig vereinbarter Nebenkosten ist zwar jederzeit möglich. Dies setzt jedoch das Einverständnis des Mieters voraus. Ein Vermieter kann nicht einseitig die Umlagefähigkeit von Nebenkosten regeln.

 

Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge einer GmbH

Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer müssen regelmäßig auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Bei dieser Prüfung werden folgende Gehaltsbestandteile berücksichtigt: Festgehalt (einschließlich Überstundenvergütung), Zusatzvergütungen (z. B. Urlaubsgeld, Tantiemen, Gratifikationen), Pensionszusagen und Sachbezüge.

Die Vergütungsbestandteile dürfen sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein. Zudem müssen die einzelnen Gehaltsbestandteile sowie die Gesamtvergütung angemessen sein. Danach ist zu prüfen, ob auch ein fremder Geschäftsführer, der keine Beteiligung an der GmbH hält, diese Entlohnung für seine Tätigkeit erhalten hätte. Es kann auch notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge ‑ z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten ‑ auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen. Beschäftigt eine GmbH mehrere Geschäftsführer, müssen insbesondere bei kleinen Unternehmen ggf. Vergütungsabschläge vorgenommen werden.

Damit die Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, muss zuvor ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. In diesem muss klar und eindeutig formuliert werden, welche Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält. Fehlen diese Vereinbarungen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.

Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.