09.01.2019 StBaTHO

Genommener Elternurlaub muss bei der Berechnung von Jahresurlaub nicht als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung berücksichtigt werden

Eine nationale Regelung, nach der bei der Berechnung des Jahresurlaubs genommener Elternurlaub nicht als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung angesehen wird, ist mit dem Unionsrecht vereinbar.
Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union im Fall einer rumänischen Richterin, die nach einem siebenmonatigen Elternurlaub einen Resturlaub von fünf Tagen einforderte. Ihr Arbeitgeber lehnte diesen Antrag ab, da nach rumänischem Recht die Dauer des bezahlten Jahresurlaubs an die Zeit tatsächlicher Arbeitsleistung während des laufenden Jahrs gebunden und die Dauer des Elternurlaubs nicht als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung anzusehen sei.
Zu Recht, wie der Gerichtshof der Europäischen Union feststellte. Der Zweck des bezahlten Jahresurlaubs die Erholung beruht auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet hat. Etwas anderes gilt nur in bestimmten besonderen Situationen, z. B. bei ordnungsgemäß belegter Krankheit oder Mutterschaftsurlaub.