09.01.2019 StBaTHO

Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Für die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt es darauf an, was mit dem Erlös aus der Veräußerung des mit einem Darlehn fremdfinanzierten Objekts geschieht. Wenn und soweit das Darlehn nicht durch den Veräußerungserlös getilgt werden konnte, sind die Zinsen auch nach der Veräußerung noch nachträgliche Werbungskosten.
In einem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall war ein Vermietungsobjekt veräußert und der gesamte Kaufpreis verzinslich gestundet worden und in monatlichen Raten zu zahlen. Das Gericht ließ den nachträglichen Schuldzinsenabzug nicht zu. Es entschied, dass durch die getroffene Vereinbarung der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst wurde. Bei der verzinslichen Kaufpreisforderung handelt es sich um eine neue Einkunftsquelle, nämlich um Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Hinweis: Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wirken sich die Zinsen wegen des Abzugsverbots ebenfalls nicht aus.