09.01.2019 StBaTHO

Kein Vorsteuerabzug für Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung von GmbH-Anteilen

Veräußert ein Unternehmer Anteile an einer Kapitalgesellschaft, ist dieser Umsatz von der Umsatzsteuer befreit. Deshalb kann der Unternehmer die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Anteile nicht als Vorsteuer abziehen.
Die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft stellt auch keine Geschäftsveräußerung im Ganzen dar. Diese liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Nürnberg wird bei der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft jedoch kein Unternehmen, sondern vielmehr die Inhaberschaft an einem Unternehmen (also letztlich der Unternehmer und nicht sein Unternehmen) übertragen. Der Unternehmer muss, um den Vorsteuerabzug zu erlangen, neben der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft auch die die wirtschaftliche Tätigkeit vermittelnden Wirtschaftsgüter (also das Unternehmen) mit übertragen.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.