12.02.2019 StBaTHO

Keine Restschuldbefreiung für Steuerschulden bei rechtskräftiger Verurteilung aus einer Steuerstraftat

Die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens beantragte Restschuldbefreiung schließt Steuerschulden ein. Das gilt jedoch nicht für Steuerschulden, die auf einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung beruhen. Als rechtskräftiges Urteil gilt auch ein Strafbefehl mit dem Vorbehalt zur Festsetzung einer Geldstrafe für den Fall, dass sich der Steuerschuldner innerhalb einer bestimmten Zeit nicht bewährt.
Dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Steuerstraftat vorliegt, darf das Finanzamt zusammen mit der Geltendmachung seiner Insolvenzforderung durch Verwaltungsakt feststellen. Es ergibt sich auch keine andere Beurteilung dadurch, dass die Eintragung im Bundeszentralregister nach Ablauf der Bewährungszeit getilgt wurde. Die Feststellung darf sich zudem auf den Zinsanspruch beziehen, selbst wenn die strafrechtliche Verurteilung nicht wegen der Zinsen erfolgt ist.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)