Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat auf Folgendes hingewiesen: Seit dem 6.8.2025 können Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen nach § 48b Einkommensteuergesetz (EStG) nicht mehr sofort ausgestellt und direkt an Antragstellende übergeben werden. Der Grund ist das neue bundesweite KONSENS-Verfahren ELFE–Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen (EIBE-FsB).
Mit dem neuen Verfahren erfolgt die Antragsbearbeitung maschinell. Dabei wird eine Vordatierungsfrist berücksichtigt, die in der Regel drei Kalendertage beträgt. Endet die Frist an einem Wochenende oder an einem Feiertag, wird der nächstfolgende Kalendertag als Ausstellungsdatum festgelegt. Der Versand der Bescheinigung erfolgt in der Regel zentral per Post.
Merke: Die bisherige Möglichkeit, bei persönlicher Vorsprache eine Freistellungsbescheinigung direkt ausgehändigt zu bekommen, entfällt durch das neue System. Das Finanzministerium empfiehlt den Antragstellenden, mit dem Finanzamt rechtzeitig Kontakt aufzunehmen und den Antrag frühzeitig einzureichen.
Hintergrund
Bestimmte Leistungsempfänger (vor allem Unternehmer i. S. des § 2 des Umsatzsteuergesetzes) haben für inländische Bauleistungen einen Steuerabzug i. H. von 15 % der Gegenleistung einzubehalten. Der einbehaltene Betrag wird an das Finanzamt des Leistenden abgeführt.
Vom Steuerabzug kann abgesehen werden, wenn die in § 48 EStG genannten Bagatellgrenzen unterschritten werden oder der Leistende eine Freistellungsbescheinigung vorlegt.
Beachten Sie: Weitere Informationen erhalten Sie u. a. auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern (www.iww.de/s14345).
Quelle: FinMin Mecklenburg-Vorpommern, PM vom 1.8.2025
Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf mit diesem Titel veröffentlicht: „Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“. Aus dem 50 Seiten umfassenden Entwurf werden drei Aspekte für Grundstücke vorgestellt. Es handelt sich um eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert, die Kaufpreisaufteilung und den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer.
Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert
Derzeitige Regelung
Nach § 8 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) brauchen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteilenicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn
ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks (relative Grenze)und
nicht mehr als 20.500 EUR (absolute Grenze) beträgt.
Werden die Grenzen nicht überschritten, hat der Steuerpflichtige also ein Wahlrecht: Er kann den Raum als Privat- oder als Betriebsvermögen behandeln. Entscheidet er sich für Privatvermögen, ist Folgendes zu bedenken:
Die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen können grundsätzlich als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Abschreibungsbetrag richtet sich jedoch nach den Abschreibungsmethoden für Privatgebäude, da kein Betriebsvermögen vorliegt.
Wird der betrieblich genutzte Grundstücksteil als Privatvermögen behandelt, ist in jedem Folgejahr zuprüfen, ob die Voraussetzungen (Grenzen des § 8 EStDV) noch erfüllt werden.
Beachten Sie: Wichtig sind in diesem Zusammenhang auch etwaige stille Reserven. Bei einer Behandlung als Betriebsvermögen unterliegen Wertzuwächse bei einer Entnahme oder Veräußerung des Grundstücksteils der Besteuerung. Handelt es sich demgegenüber um Privatvermögen, ist ein Veräußerungsgewinn nur unter den Voraussetzungen des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) zu versteuern. Vereinfacht ausgedrückt: Nach Ablauf der Zehnjahresfrist erfolgt keine Besteuerung.
Geplante Änderungen
§ 8 EStDV soll nun geändert werden – und zwar wie folgt: Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihre Größe nicht mehr als 30 Quadratmeteroder ihr Wert nicht mehr als 40.000 EUR beträgt (Satz 1). In diesem Fall dürfen Aufwendungen, die mit dem Grundstücksteil im Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden (Satz 2).
Merke: Durch den neuen Satz 1, der in allen noch offenen Fällen anwendbar sein soll, würde sich die jährliche Überprüfung, ob die Voraussetzungen noch vorliegen, oft erübrigen, da sich die Quadratmeter regelmäßig nicht ändern. Ist der Grundstücksteil nicht größer als 30 Quadratmeter, sind keine weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Wahlrechts notwendig. Nur in den Fällen, in denen die maximale Quadratmeterzahl überschritten wird, erfolgt in einem zweiten Schritt die Prüfung anhand der absoluten Wertgrenze.
So viel zu den guten Nachrichten. Denn für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen, soll Satz 2 anwendbar sein. Dadurch wäre ein Abzug von Aufwendungen, die mit dem Grundstücksteil im Zusammenhang stehen, in den Fällen, in denen das Wahlrecht ausgeübt wird (also Privatvermögen vorliegt), nicht mehr möglich. Folglich würde die Wertermittlung für die Berechnung der Abschreibung entfallen.
Beachten Sie: Die betriebsbezogenen Aufwendungen wie z. B. Strom und Heizkosten sollen aber weiterhin abzugsfähig sein.
Kaufpreisaufteilung
Wurde für ein bebautes Grundstück ein Gesamtkaufpreis gezahlt, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung des Gebäudes aufzuteilen. Denn nur die Anschaffungskosten für das Gebäude unterliegen einem Wertverzehr und mindern über die Abschreibung den steuerlichen Gewinn. Der Grund und Boden hingegen unterliegt keinem Wertverzehr und ist nicht planmäßig abschreibbar.
Streitanfällig ist oft die Aufteilungsmethode. Hier soll nun der neue § 9b EStDV für „Klarheit“ sorgen. Danach soll für die Schätzung des Werts des Grund und Bodens sowie des Gebäudeanteils die Immobilienwertermittlungsverordnung einschließlich ihrer Vorgaben zur Wahl des Wertermittlungsverfahrens heranzuziehen sein.
Zur Vereinfachung soll entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis zudem festgeschrieben werden, dass das Bundesfinanzministerium eine Arbeitshilfe zur vereinfachten Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für das bebaute Grundstück zur Verfügung stellen kann.
Diese Schätzung kann widerlegt werden – und zwar durch Vorlage eines für diesen Zweck nach persönlicher Vorortbesichtigung erstellten Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken.
Der Immobilienverband Deutschland IVD hat in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf scharf kritisiert, dass Gutachten von Sachverständigen, die nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert sind, somit nicht anerkannt werden sollen.
Kürzere Nutzungsdauer
Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als die in § 7 Abs. 4 S. 1 EStG typisierten Prozentsätze, kann die Abschreibung nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer vorgenommen werden. Hierzu hatte der Bundesfinanzhof (28.7.2021, Az. IX R 25/19) entschieden, dass sich der Steuerpflichtige dabei grundsätzlich jeder Darlegungsmethode bedienen kann, die im Einzelfall geeignet erscheint (Methodenfreiheit).
Durch § 11c Abs. 1a EStDV soll nun festgelegt werden, dass der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer durch ein Gutachten (Vorortbesichtigung und anerkannte Sachverständige wie bei der Kaufpreisaufteilung) zu erbringen ist. Auch diese Regelung wird vom Immobilienverband Deutschland IVD entsprechend kritisiert.
Ausblick: Es handelt sich derzeit „nur“ um einen Referentenentwurf, sodass im weiteren Verlauf noch Änderungen möglich sind.
Quelle: Referentenentwurf des BMF: Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, Stand: 4.8.2025
Seit dem 1.1.2025 ist – begleitet von Übergangsvorschriften – bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) verpflichtend zu verwenden. Ein erstes Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu dem Thema datiert vom 15.10.2024 (Az. III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007). Das schon damals angekündigte zweite Schreiben liegt nun als Entwurf vor und wurde den Verbänden mit der Gelegenheit zu einer Stellungnahme übersandt. Die endgültige Veröffentlichung ist für das IV. Quartal 2025 geplant. Das Entwurfsschreiben können Sie unter www.iww.de/s14244 herunterladen.
Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben zu den GoBD („Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“) aktualisiert. Die Anpassung erfolgte insbesondere wegen der Einführung der elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern seit dem 1.1.2025.
Hintergrund: Die GoBD behandeln u. a. die zeitgerechte Erfassung von Geschäftsvorfällen, die Unveränderbarkeit der Buchungen und Daten, die Aufbewahrung von (digitalen) Unterlagen sowie die Verfahrensdokumentation digitaler Abläufe.
Das Bundesfinanzministerium führt in seinem vier Seiten umfassenden Schreiben u. a. aus: „Bei E-Rechnungen i. S. des § 14 Abs. 1 S. 3 und 6 Umsatzsteuergesetz ist es ausreichend, wenn nur der strukturierte Teil aufbewahrt wird und die Anforderungen dieses Schreibens erfüllt werden. Eine Aufbewahrung des menschenlesbaren Datenteils einer hybriden E-Rechnung (z. B. des PDF-Teils einer ZUGFeRD-Rechnung) ist nur dann erforderlich, wenn zusätzliche oder abweichende Informationen enthalten sind, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (z. B. Buchungsvermerke).“
Merke: Unternehmer sollten das neue Schreiben beachten, ihre Prozesse überprüfen und ggf. anpassen.
Quelle: BMF-Schreiben vom 14.7.2025, Az. IV D 2 – S 0316/00128/005/088, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 249544
Die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) hat jüngst mitgeteilt, dass die Steuerfahndung ein Datenpaket mehrerer Social-Media-Plattformen analysiert. Ziel der Ermittlungen sind professionelle Influencer, die ihre steuerlichen Pflichten mit hoher krimineller Energie umgehen.
Das Influencer-Team des Landesamtes zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in NRW (LBF NRW) ist vorsätzlichen Steuerbetrügern in den sozialen Netzwerken auf der Spur. Derzeit werten die Experten ein Datenpaket von mehreren großen Plattformen aus. Darin enthalten sind 6.000 Datensätze, die auf nicht versteuerte Gewinne mit Werbung, Abos und Co. hinweisen. Sie beziehen sich nur auf Influencer aus NRW und umfassen ein strafrechtlich relevantes Steuervolumen i. H. von rund 300 Mio. EUR.
Im Visier stehen die „großen Fische“. Stephanie Thien, Leiterin des LBF NRW, betont: „Im Fokus unseres Influencer-Teams stehen ausdrücklich nicht junge Menschen, die ein paar Follower gesammelt und ein paar Cremes oder Kleider beworben haben.“
Beachten Sie: Auch die Finanzämter in Hamburg nehmen die Influencer ins Visier. Bereits 2022 wurde eine Expertengruppe zur Besteuerung von Influencern und anderen Social-Media-Akteuren gegründet. Seit 2024 wird die Branche im Zuge einer Branchenprüfung verstärkt in den Fokus genommen.
Quelle: Finanzverwaltung NRW, Mitteilung vom 15.7.2025: „Verdacht auf Steuerbetrug in großem Stil: LBF NRW wertet Influencer-Datenpaket aus“; Finanzbehörde Hamburg, Mitteilung vom 17.7.2025: „Auch Hamburger Finanzämter nehmen Influencerinnen und Influencer ins Visier“
Kinderbetreuungskosten sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Bei Aufwendungen für Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen ist ein Sonderausgabenabzug allerdings gesetzlich ausgeschlossen. Mit dem Abzugsverbot hat sich nun der Bundesfinanzhof beschäftigt.
Quelle: BFH-Urteil vom 23.1.2025, Az. III R 33/24 (III R 50/17), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 248223
Wird ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen und übernimmt der neue Eigentümer die auf dem Grundstück lastenden Schulden, liegt ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vor. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Hintergrund
Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Spekulationsbesteuerung nach § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Beachten Sie: Ausgenommen sind aber Wirtschaftsgüter, die
im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder
im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden.
Sachverhalt
Vater V hatte im Jahr 2014 ein Grundstück für 143.950 EUR erworben und teilweise fremdfinanziert. 2019 übertrug er das Grundstück auf seine Tochter. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Grundstück einen Wert von 210.000 EUR. Die Tochter übernahm die am Übertragungstag bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 115.000 EUR. Das Finanzamt teilte den Vorgang (ausgehend vom Verkehrswert im Zeitpunkt der Übertragung) in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auf. Soweit das Grundstück unter Übernahme der Verbindlichkeiten entgeltlich übertragen worden war, besteuerte das Finanzamt den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft. Hiergegen klagte der V vor dem Finanzgericht Niedersachsen und bekam Recht. Die Begründung: Teilentgeltliche Übertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unterhalb der historischen Anschaffungskosten sind keine Veräußerungen im Sinne des § 23 EStG. Doch die Freude währte nicht lange, denn der Bundesfinanzhof schloss sich der Ansicht des Finanzamts an.
Wird ein Wirtschaftsgut übertragen und werden damit zusammenhängende Verbindlichkeiten übernommen, liegt regelmäßig ein teilentgeltlicher Vorgang vor. In diesem Fall erfolgt eine Aufteilung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil.
Wird das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterfällt der Vorgang hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.
Quelle: BFH-Urteil vom 11.3.2025, Az. IX R 17/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 248391; BFH, PM Nr. 37/25 vom 30.5.2025
Der Bundesrat hat dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland” am 11.7.2025 zugestimmt. Die Investitionsanreize für neues Wachstum sind somit „in trockenen Tüchern.“ Neben der Ausweitung des Forschungszulagengesetzes enthält das Gesetz insbesondere diese Maßnahmen:
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann eine degressive Abschreibung genutzt werden. Der %-Satz darf 30 % nicht übersteigen (maximal das Dreifache der linearen Abschreibung).
Werden rein elektrisch betriebene Fahrzeuge nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft, ist eine arithmetisch-degressive Abschreibung möglich. Im Jahr der Anschaffung können 75 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. In den fünf Folgejahren gelten dann 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 %.
Wird ein reines Elektrofahrzeug genutzt und übersteigt der Bruttolistenneupreis einen bestimmten Höchstbetrag nicht, ist der Bruttolistenneupreis als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der privaten Nutzung nur zu einem Viertel anzusetzen. Für nach dem 30.6.2025 angeschaffte Fahrzeuge wurde die Bruttolistenpreisgrenze von 70.000 EUR auf 100.000 EUR erhöht.
Merke: Ab 2028 wird die Körperschaftsteuer (derzeit 15 %) in fünf Schritten um jeweils 1 % pro Jahr gesenkt. Somit gelten dann 10 % ab dem Veranlagungszeitraum 2032.
Auf Antrag gilt für nicht entnommene Gewinne nach Maßgabe des § 34a Einkommensteuergesetz ein Thesaurierungssteuersatz von 28,25 %. Dieser Steuersatz sinkt in drei Stufen auf 27 % (Veranlagungszeitraum 2028 und 2029), 26 % (2030 und 2031) und 25 % (ab 2032).
Quelle: Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, BT-Drs. 21/629
Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft wird nur bereit sein, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung einer Eigentumswohnung zu (privaten) Wohnzwecken (also im privaten Interesse) eines Gesellschafters zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält. Vor diesem Hintergrund hat es das Finanzgericht Niedersachsen im Streitfall als rechtmäßig beurteilt, dass das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) angesetzt hat.
Zum Hintergrund: Bei einer vGA handelt es sich – vereinfacht – um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.
Im Anschluss an ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus 2016 führte das Finanzgericht weiter aus: Eine Vermietung zu marktüblichen, aber nicht kostendeckenden Bedingungen würde ein gewissenhafter Geschäftsführer (ausnahmsweise) in Betracht ziehen, wenn er bezogen auf den jeweils zu beurteilenden Veranlagungszeitraum bereits von der Erzielbarkeit einer angemessenen Rendite ausgehen kann.
Beachten Sie: Die danach für den Fremdvergleich maßgebliche Kostenmiete ist auch dann als Maßstab heranzuziehen, wenn der Gegenstand des Unternehmens der Kapitalgesellschaft auch neben der an die Gesellschafterin vermieteten Wohnung in der Vermietung von Immobilien besteht.
Praxistipp: Gegen das Urteil ist die Revision anhängig. Gleichwohl sollte in vergleichbaren Fällen eine vGA bedacht werden. Es empfiehlt sich, Mietverträge zu prüfen und ggf. anzupassen.
Quelle: FG Niedersachsen, Urteil vom 15.8.2024, Az. 10 K 255/21, Rev. BFH Az. I R 21/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 248295
Die Bundesregierung möchte mit gezielten Investitionsanreizen neues Wachstum schaffen. Um dies zu erreichen, hat das Bundeskabinett Anfang Juni 2025 einen „Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland” beschlossen. Dem Vernehmen nach soll das Gesetzgebungsverfahren noch vor der parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen werden, wozu jedoch die Zustimmung des Bundesrats erforderlich ist.
Der Gesetzentwurf enthält insbesondere diese Maßnahmen:
Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Abschreibung
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Maschinen), die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, soll der Steuerpflichtige statt der linearen eine degressive Abschreibung wählen können. Der anzuwendende %-Satz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden %-Satzes betragen und 30 % nicht übersteigen.
Beachten Sie: Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde zur Unterstützung der Wirtschaft während der Corona-Pandemie zeitlich befristet eingeführt und zuletzt mit dem Wachstumschancengesetz für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, wieder ermöglicht. Der Abschreibungssatz wurde hier auf 20 % (höchstens das Zweifache der linearen Abschreibung) festgelegt.
Neue arithmetisch-degressive Abschreibung für Elektrofahrzeuge
Für neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ist eine arithmetisch-degressive Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen geplant. Im Jahr der Anschaffung sollen 75 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden können. Und danach: Im ersten darauffolgenden Jahr 10 % im zweiten und dritten darauffolgenden Jahr jeweils 5 %, im vierten darauffolgenden Jahr 3 % und im fünften darauffolgenden Jahr 2 %.
Die Regelung soll ausschließlich neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge betreffen – und zwar unabhängig von der Fahrzeugklasse und damit neben Personenkraftwagen insbesondere auch Elektronutzfahrzeuge, Lastkraftwagen und Busse.
Merke: Die Begünstigung soll für Fahrzeuge gelten, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft worden sind.
Beachten Sie: Eine Kumulierung mit Sonderabschreibungen soll nicht zulässig sein.
Firmenwagen: Bruttolistenneupreis bei Elektrofahrzeugen
Wird ein reines Elektrofahrzeug genutzt und übersteigt der Bruttolistenneupreis einen bestimmten Höchstbetrag nicht, ist der Bruttolistenneupreis als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der privaten Nutzung nur zu einem Viertel anzusetzen. Das schmälert erheblich die Besteuerung und die Sozialabgaben.
Für nach dem 30.6.2025 angeschaffte Kraftfahrzeuge ohne Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer soll die Bruttolistenpreisgrenze von 70.000 EUR auf 100.000 EUR erhöht werden.
Körperschaftsteuersatz
Die Unternehmenssteuerbelastung von Körperschaften beträgt rund 30 % (15 % Körperschaftsteuer + 0,825 % Solidaritätszuschlag + 14 % Gewerbesteuer unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Gewerbesteuer-Hebesatzes von 400 %).
Nunmehr soll die Körperschaftsteuer in fünf Schritten um jeweils einen Prozentpunkt gesenkt werden, beginnend ab dem 1.1.2028 (demzufolge sollen dann 10 % ab dem Veranlagungszeitraum 2032 gelten).
Thesaurierungsbegünstigung
Durch die Gewinnthesaurierung des § 34a Einkommensteuergesetz (EStG) können auf Antrag nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit mit einem Steuersatz von nur 28,25 % (unter Ausblendung von Soli und Kirchensteuer) versteuert werden. Bedingung ist u. a., dass der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermittelt wird.
Die Kehrseite: Wird der Gewinn in späteren Jahren doch entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 %.
Korrespondierend zur Körperschaftsteuer-Tarifsenkung soll auch der Thesaurierungssteuersatz von derzeit 28,25 % in drei Stufen auf 27 % (Veranlagungszeitraum 2028 und 2029), 26 % (2030 und 2031) und 25 % (ab 2032) reduziert werden.
Ausweitung der Forschungszulage
Um Investitionen in Forschung zu fördern, soll die Forschungszulage ausgebaut werden: Von 2026 bis 2030 soll die Obergrenze zur Bemessung der steuerlichen Forschungszulage von zehn auf zwölf Millionen EUR steigen.
Außerdem ist geplant, förderfähige Anwendungen auszuweiten. Pauschale Abschläge sollen Verfahren einfacher und bürokratieärmer machen.
Quelle: Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, Regierungsentwurf vom 4.6.2025; Die Bundesregierung vom 4.6.2025 „Wachstumsbooster zur Stärkung des Standorts Deutschland“
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