Ein Fernlehrgang kann als Berufsausbildung anerkannt werden und damit einen Anspruch auf Kindergeld begründen. Voraussetzung ist, dass der Kurs auf einen konkreten Beruf ausgerichtet ist und das Kind ihn ernsthaft betreibt.
Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer eines vermieteten Gebäudes
Das Finanzgericht (FG) München hat entschieden, dass Vermieter für ein Gebäude eine kürzere Nutzungsdauer als die üblichen pauschalen Abschreibungszeiten ansetzen können, wenn dies durch ein Gutachten nachvollziehbar belegt wird. Dadurch kann die jährliche Abschreibung steigen und die Steuerlast sinken.
Entschädigung bei Diskriminierung im Arbeitsverhältnis
Beschäftigte können eine Entschädigung erhalten, wenn sie wegen persönlicher Merkmale wie Geschlecht, Alter oder Behinderung benachteiligt werden. Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor solcher Diskriminierung schützen – auch gegenüber Kunden. Tut er das nicht, kann ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 AGG entstehen.
Wichtig:
Einen Anspruch darauf, eingestellt zu werden oder befördert zu werden, gewährt § 15 AGG ausdrücklich nicht.
Geschäftsführervergütung beim Verkauf von GmbH-Anteilen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein gesondert vereinbarter Betrag für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nach einem Anteilskauf als Arbeitslohn und nicht als Teil des Veräußerungsgewinns zu versteuern ist. Entscheidend ist, ob die Zahlung wirtschaftlich eigenständig neben dem Verkauf der Anteile steht.
Rückstellung für Freistellung im Vorruhestand
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Unternehmen für Freistellungsverpflichtungen aus Vorruhestandsmodellen Rückstellungen bilden dürfen. Und zwar für alle betroffenen Mitarbeiter, nicht nur für solche mit bereits unterzeichneter Freistellungsvereinbarung. Gleichzeitig korrigierte der BFH die Berechnungsmethode: Der Rückstellungsbetrag ist über die gesamte Dienstzeit des Mitarbeiters zu verteilen, nicht erst ab dem Zeitpunkt der Anspruchsentstehung.
Schätzung bei mangelhafter Kassenführung
Das Finanzgericht (FG) Hessen hat entschieden, dass bei einer fehlerhaften Kassenführung die Finanzverwaltung die Besteuerungsgrundlagen schätzen darf. Bei überwiegenden Bargeschäften gelten strenge Anforderungen an die Kassenaufzeichnungen. Im konkreten Fall hielt das Gericht einen pauschalen Zuschlag von 5 % auf die erklärten Umsätze für angemessen.
Werbungskosten bei Dienstreisen mit dem Privat-Pkw trotz Firmenwagen
Wer einen Firmenwagen für Dienstreisen nutzen darf, kann die Kosten für dienstliche Fahrten mit seinem privaten Auto in bestimmten Konstellationen nicht als Werbungskosten absetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Firmenwagen aus privaten Gründen einer anderen Person überlassen wird und dadurch überhaupt erst Kosten für das private Fahrzeug entstehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) stuft solche Aufwendungen als unangemessen ein.
Freistellungsaufträge überprüfen
Der Sparer-Pauschbetrag (1.000 EUR; bei zusammenveranlagten Ehegatten sind es 2.000 EUR) wird von den Banken nur berücksichtigt, wenn ein Freistellungsauftrag erteilt wird. Demzufolge sollten Kapitalanleger ihre erteilten Freistellungsaufträge dahin gehend überprüfen, ob die vom Steuerabzug freigestellten Beträge noch optimal aufgeteilt sind oder ob eine neue Aufteilung sinnvoll erscheint.
Neues Schreiben zur Steuerermäßigung für eine energetische Gebäudesanierung
Steuerpflichtige, die ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können unter den Voraussetzungen des § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Zu den Anwendungsfragen hatte das Bundesfinanzministerium bereits 2021 ein Schreiben veröffentlicht, das nun in einer überarbeiteten Fassung vorliegt.
In dem 33 Seiten umfassenden Schreiben stellt das Bundesfinanzministerium nun ausdrücklich klar, dass auch eine Wohnflächenerweiterung begünstigt ist. In der Rz. 3 heißt es: Wird im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäudes die Wohnfläche erweitert, können auch die an der Erweiterung durchgeführten energetischen Maßnahmen der steuerlichen Förderung nach § 35c EStG unterfallen.
Als Beispiele nennt das Bundesfinanzministerium eine Gaube, eine Dachgeschossaufstockung oder einen Anbau.
Beachten Sie: Wie in der Vorfassung ist eine Anlage enthalten, die typische vorbereitende Arbeiten und Umfeldmaßnahmen aufführt. Diese können von der Steuerermäßigung umfasst sein, soweit sie im Zusammenhang mit einer den technischen Mindestanforderungen der ESanMV (= Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung) genügenden energetischen Maßnahme stehen.
Quelle: BMF-Schreiben vom 21.8.2025, Az. IV C 1 – S 2296-c/00004/018/050, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250572
Steueränderungsgesetz 2025 liegt im Entwurf vor
Die Bundesregierung hat am 10.9.2025 das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Hervorzuheben sind die Anhebung der Entfernungspauschale auf 0,38 EUR bereits ab dem ersten gefahrenen Kilometer sowie die Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf 7 %.
Entfernungspauschale: 0,38 EUR ab dem ersten gefahrenen Kilometer
Derzeitige Regelung: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann eine Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Diese ist für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,30 EUR anzusetzen. Ab dem 21. Kilometer gilt eine erhöhte Pauschale von 0,38 EUR.
Mit Wirkung ab 2026 soll die Entfernungspauschale bereits ab dem ersten gefahrenen Kilometer 0,38 EUR betragen.
| Merke: Die (erhöhte) Entfernungspauschale wirkt sich bei Arbeitnehmern allerdings nur dann aus, wenn sie zusammen mit den weiteren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 EUR p. a.) überschreitet. |
Beachten Sie: Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie sollen Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 die Mobilitätsprämie erhalten.
7 % Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie
Die Bundesregierung möchte die Gastronomiebranche wirtschaftlich unterstützen. Daher soll die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1.1.2026 auf 7 % reduziert werden. Für Getränke soll es allerdings bei den 19 % Umsatzsteuer bleiben.
Beachten Sie: Bei Speisen würde dann die derzeitige (mitunter streitanfällige) Unterscheidung „Verzehr außer Haus“ (Speisenlieferung mit 7 % Umsatzsteuer) versus „Verzehr im Haus“ (Restaurationsleistung mit 19 %) entfallen.
| Merke: Derzeit handelt es sich „nur“ um einen Regierungsentwurf. Der Bundestag und der Bundesrat müssen noch zustimmen. |
Quelle: Steueränderungsgesetz 2025, Regierungsentwurf vom 10.9.2025
