Ein Ehepaar erstattete den Großeltern Kosten für Fahrten, um die Kinder zu sich zu holen und wieder nach Hause zurück zu bringen. Die Betreuung der Kinder erfolgte unentgeltlich. Das Finanzamt verwehrte den Abzug der Fahrtkostenerstattungen.
Das Finanzgericht Nürnberg folgte dieser Beurteilung. Bei Dienstleistungen durch Angehörige müssen die allgemeinen Anforderungen an die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen erfüllt sein. Erforderlich ist, dass den Leistungen eine klare und eindeutige Vereinbarung zugrunde liegt, die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist, inhaltlich dem zwischen fremden Dritten entspricht und tatsächlich so durchgeführt wird.
Im entschiedenen Fall fehlte es an einer fremdüblichen Vereinbarung, sodass das Gericht von bloßer familiärer Hilfeleistung oder Gefälligkeit ausging. U. a. erfolgte die Erstattung erst fünf Jahre nach der Entstehung der Aufwendungen. Zudem war lediglich vereinbart, dass sich die Großeltern um den Nachwuchs kümmerten, indem sie ihn ab und an zu sich holten. Daraus ergab sich für die Eltern aber kein Anspruch auf irgendeine Art von Betreuung. Vielmehr fehlte es an grundsätzlichen Regeln zu Art, Dauer und Häufigkeit der Betreuung.