Betriebskosten einer Mietwohnung, die bereits seit Beginn des Mietverhältnisses anfallen, aber zwischen den Parteien nicht als umlagefähig vereinbart worden sind, kann der Vermieter nicht nachträglich auf den Mieter umlegen.
Im entschiedenen Fall legte ein Vermieter in der Betriebskostenabrechnung Aufwendungen für Gartenarbeiten sowie für Flur- und Treppenhausreinigung auf den Mieter um. Der Mietvertrag sah jedoch die Übernahme derartiger Kosten durch den Mieter nicht vor, sodass dieser die Zahlung verweigerte.
Zu Recht, wie das Amtsgericht Gelsenkirchen entschied. Zwar sah der Mietvertrag die Umlage bestimmter Betriebskosten vor. Die geltend gemachten Aufwendungen gehörten jedoch nicht dazu, sodass für diese keine wirksame Umlagevereinbarung zustande gekommen ist. Die Umlage weiterer, zunächst nicht als umlagefähig vereinbarter Nebenkosten ist zwar jederzeit möglich. Dies setzt jedoch das Einverständnis des Mieters voraus. Ein Vermieter kann nicht einseitig die Umlagefähigkeit von Nebenkosten regeln.