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Dienstwagenbesteuerung in Leasingfällen

Ist ein vom Arbeitgeber geleaster Pkw dem Arbeitnehmer zuzurechnen, weil dieser die wesentlichen Rechte und Pflichten des Leasingnehmers hat (Zahlung der Leasingraten, Instandhaltung, Haftung für Sachmängel und Beschädigung), dann fehlt es an der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs. Der geldwerte Vorteil für private Fahrten kann dann nicht pauschal nach der 1 %‑Regelung oder der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Das entschied 2014 der Bundesfinanzhof im Fall einer unselbstständig tätigen Gemeindebürgermeisterin, die von den besonders günstigen Konditionen des Behördenleasings profitiert hatte. Maßgeblich war unter anderem, dass die Gemeinde ihr den Pkw nicht aufgrund einer Regelung im Arbeitsvertrag, sondern aufgrund einer unabhängigen Sonderrechtsbeziehung (Unterleasingvertrag) überlassen hatte.

Das Bundesministerium der Finanzen hat die Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Hinblick auf das Kriterium einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung auch außerhalb des Behördenleasings aufgegriffen. Die Nutzungsüberlassung eines vom Arbeitgeber geleasten und dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassenen Pkw ist unter folgenden Voraussetzungen nach der 1 %‑Regelung oder der Fahrtenbuchmethode zu bewerten:

  • Zivilrechtlicher Leasingnehmer gegenüber der Leasinggesellschaft ist der Arbeitgeber.
  • Der Anspruch auf die Pkw-Überlassung ist arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil, wurde also schon bei Abschluss des Arbeitsvertrags vereinbart oder geht mit der Beförderung des Arbeitnehmers in eine höhere Gehaltsklasse einher oder
  • der Anspruch wird im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft (Verzicht auf Barlohn gegen Gewährung des Pkw-Nutzungsrechts) vereinbart.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, darf der Arbeitgeber die pauschalen Kilometersätze im Rahmen einer Auswärtstätigkeit mit diesem Pkw nicht, auch nicht teilweise, steuerfrei erstatten.

Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht

Das Finanzgericht Bremen hat sich mit dem Fall eines ITFachmanns befasst. Dieser übte seine berufliche Tätigkeit überwiegend zu Hause aus und suchte das Büro seines Arbeitgebers nur für wichtige Besprechungen und zur Postabholung auf. Er machte die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug. Das Gericht hat dies bestätigt und dazu deutlich gemacht, dass für einen möglichen Werbungskostenabzug grundsätzlich Folgendes zu prüfen sei:

  • Zunächst muss gefragt werden, ob für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, scheidet der Abzug von Aufwendungen von vornherein aus.
  • Steht dagegen kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung, kommt es darauf an, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. In diesem Fall sind die tatsächlichen Kosten abzugsfähig. Anderenfalls können die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 € abgezogen werden.

Ein Abzug der Kosten war im geschilderten Fall nicht möglich, da es schon an der ersten Voraussetzung fehlte.

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr

Die gesetzliche Neuregelung zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr bringt diverse steuerliche Erleichterungen. So ist z. B. das Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers von der Einkommensteuer befreit. Das gilt auch für eine zeitweise private Nutzung der überlassenen betrieblichen Ladevorrichtungen. Die Steuerbefreiung findet jedoch nur für die vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn gewährten Vorteile Anwendung.

Für die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von Ladevorrichtungen ist eine pauschale Lohnversteuerung mit 25 % möglich.

Die neuen Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2017 und sind zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2020.

Weitere Einzelheiten dazu erläutert das Bundesministeriums der Finanzen in einer Verfügung.

Einkünfteerzielungsabsicht kann auch bei lang andauerndem Leerstand einer Wohnung gegeben sein

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Eigentümer einer zunächst vermieteten Wohnung seine Einkünfteerzielungsabsicht trotz lang andauerndem Leerstand nicht aufgibt, wenn sich eine erforderliche Sanierung wegen unklarer Eigentumsverhältnisse verzögert. Allerdings muss er versuchen, die Eigentumsverhältnisse zu klären und die Wohnung nach Sanierung zu vermieten. Unter diesen Voraussetzungen kann der Eigentümer auch während des Leerstands die von der Wohnung herrührenden Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

Im entschiedenen Fall traten in einer vermieteten Wohnung gravierende Baumängel auf. Nach Auszug der Mieter 2008 begann der Eigentümer zunächst nicht mit der Sanierung, weil zu dieser Zeit sein Eigentum an der Wohnung durch offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR in Frage stand. 2013 vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass der Eigentümer in den Jahren 2009 bis 2011 keine Vermietungsabsicht mehr gehabt habe und daher keine Werbungskosten geltend machen könne. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied.

Der Eigentümer hat sich während des Leerstands nicht passiv verhalten, sondern aktiv durch Erläuterungen und Sachstandsanfragen bei den zuständigen Behörden versucht, die Eigentumsfrage in seinem Sinne zu klären. Unmittelbar nach Wegfall der wirtschaftlichen und rechtlichen Hindernisse 2015 hat er dann ein Unternehmen mit der Sanierung und einen Makler mit der Vermietung der Wohnung beauftragt.

Kein Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen im Billigkeitswege

Ein Steuerpflichtiger hatte Eingangsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis beglichen, obwohl die abgerechneten Leistungen nicht vom Rechnungsaussteller, sondern von einem Dritten erbracht wurden. Nachdem er die gezahlte Umsatzsteuer nicht vom Rechnungsaussteller zurückerhalten konnte, verlangte er die Erstattung der Umsatzsteuer als Vorsteuer von seinem Finanzamt im Billigkeitswege.

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin‑Brandenburg erfolglos. Ein Vorsteuerabzug aus solchen Scheinrechnungen im Billigkeitswege komme jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Rechnungsempfänger die Zahlungsunfähigkeit des Rechnungsausstellers nicht belegt hat. Außerdem hat nach Ansicht des Gerichts ein Leistungsempfänger, dem die abgerechneten Leistungen nicht erbracht wurden, keinen Anlass, die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zu begleichen. Er ist daher weniger schutzwürdig als andere Leistungsempfänger, bei denen der Vorsteuerabzug (ohne die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen) verloren geht, weil etwa die umsatzsteuerliche Würdigung hinsichtlich des Leistungsorts, der Steuerfreiheit oder der Steuerbarkeit am Ende nicht den ursprünglichen Erwartungen entspricht.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. In ähnlichen Fällen sollte daher Einspruch eingelegt werden.

Anspruch auf Verrechnungsstundung gegenüber dem Finanzamt

Besteht zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Steuerforderung ein gleichwertiger Gegenanspruch gegenüber dem Finanzamt, hat der Steuerschuldner einen Anspruch auf Verrechnungsstundung.

Diese Auffassung vertritt das Finanzgericht Köln im Falle einer Bauträgergesellschaft, die aus der Veranlagung 2013 Körperschaftsteuer schuldete. Die Gesellschaft beantragte Verrechnungsstundung mit einem selbst errechneten Umsatzsteuerguthaben aus 2011 und 2012. Das Finanzamt lehnte dies ab. Das Gericht kommt zu einem anderen Ergebnis und weist darauf hin, dass eine Stundung grundsätzlich eine Ermessensentscheidung darstellt. Dieses Ermessen ist jedoch auf null reduziert, wenn ein gleich hoher Gegenanspruch besteht.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Veräußerung eines Liebhabereibetriebs kann steuerpflichtig sein

Die Veräußerung oder Aufgabe eines Liebhabereibetriebs ist eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe. Soweit ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn auf die einkommensteuerlich relevante Phase des Betriebs entfällt, unterliegt er der Einkommensteuer, so entschied der Bundesfinanzhof (BFH).
Dem Urteil lag dieser Fall zugrunde: Die Kläger betrieben seit 1983 ein Hotel in der Rechtsform der GbR. Diese erwirtschaftete bis 1999 erhebliche Verluste. 2001 verständigten sich Kläger und Finanzamt dahingehend, dass das Hotel seit 1994 als Liebhabereibetrieb zu qualifizieren sei. Die stillen Reserven zum Zeitpunkt des Übergangs betrugen ca. 1,5 Mio. €. 2008 wurde das Hotel für 1,8 Mio. € veräußert. Die Kläger erklärten einen Veräußerungsverlust, den das Finanzamt allerdings korrigierte. Es addierte die festgestellten stillen Reserven, sodass ein Veräußerungsgewinn von 580.000 € entstand.
Das ist rechtmäßig, wie der BFH bestätigte. Obwohl ein Liebhabereibetrieb kein Gewerbebetrieb ist, stellt dessen Veräußerung einen steuerpflichtigen Vorgang dar, weil die Steuerpflicht auch die Veräußerung eines zum Liebhabereibetrieb gewandelten vormaligen Gewerbebetriebs umfasst. Der Höhe nach entspricht der Veräußerungsgewinn den zum Übergang zur Liebhaberei gesondert festgestellten stillen Reserven. Ist die Weiterentwicklung während der Liebhabereiphase negativ, hat dies keinen Einfluss auf die Steuerpflicht des Gewinnanteils, der auf die einkommensteuerlich relevante Phase entfällt. Die Veräußerung eines Liebhabereibetriebs kann daher auch dann zu einem steuerpflichtigen Gewinn führen, wenn der erzielte Veräußerungserlös die Höhe der festgestellten stillen Reserven nicht erreicht.

Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren können gewerbliche Einkünfte sein

Einnahmen aus reinen Glücksspielen, z. B. Lotterie oder Rennwettgewinne, die außerhalb eines Betriebs anfallen, sind nicht zu versteuern.
Dem Finanzgericht Münster lag folgender Fall zur Entscheidung vor: Ein Steuerpflichtiger nahm in drei Jahren an 134 Tagen an turniermäßig ausgerichteten Kartenspielen (Pokerturnieren) teil. Er war der Auffassung, dass die gewonnenen Preisgelder nicht steuerpflichtig seien. Das Finanzgericht war anderer Auffassung. Es vertrat die Meinung, dass die Tätigkeit als Kartenspieler von der Absicht getragen war, sie zu wiederholen und daraus eine ständige Erwerbsquelle zu machen. Pokerspiel sei kein bloßes Glücksspiel. Ausschlaggebend sei nicht der „Zufall‘‘, es komme vielmehr auf die Geschicklichkeit und die Spielerfahrung des Spielers an.
Nach diesem Urteil können auch Gewinne aus der Teilnahme an sog. Cash Games (u. a. Black Jack) zu steuerpflichtigen gewerblichen Einkünften führen. Jedenfalls dann, wenn diese Gewinne in wirtschaftlichem, örtlichem und sachlichem Zusammenhang mit der als gewerbliche Einkünfte qualifizierten Pokertätigkeit erzielt werden.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Wertersatzpflicht des Käufers beim Widerruf im Fernabsatzverkehr

Wer im Internet bestellte Produkte ausführlicher testet, als das im stationären Handel möglich gewesen wäre, und sich der Zustand der Ware dabei verschlechtert, bekommt bei Ausübung seines Widerrufsrechts nicht den vollen Kaufpreis erstattet.
Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Verbraucher einen im Onlinehandel erworbenen Katalysator in sein Fahrzeug eingebaut und danach eine Probefahrt unternommen. Anschließend widerrief er seine auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung, sandte den nunmehr mit deutlichen Gebrauchs- und Einbauspuren versehenen Katalysator an den Verkäufer zurück und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises. Nach Auffassung des Gerichts ist der Käufer in diesem Fall verpflichtet, dem Verkäufer Wertersatz für die bei der zurückgegebenen Sache eingetretene Verschlechterung zu leisten.

Erbschaftsteuerbefreiung für selbstgenutztes Familienheim nur bei Einzug innerhalb von sechs Monaten nach Erbfall

Erbt ein Kind ein Familienheim, das der Erblasser bis zu seinem Tode zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, und zieht es unverzüglich zur Selbstnutzung ein, ist dieser Erwerb erbschaftsteuerfrei, soweit die Wohnfläche nicht mehr als 200 qm beträgt.
In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall ging es um den Begriff der unverzüglichen Selbstnutzung. Diese liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Erbe innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall einzieht. Im entschiedenen Fall hatte ein Sohn vom Vater ein Haus geerbt, in das er einziehen wollte. Wegen verschiedener behördlicher Unstimmigkeiten verzögerte sich zunächst die Eigentumsumschreibung. Aber auch nach Eigentumsumschreibung zog er nicht in das Haus, weil er es noch umfassend renovieren wollte. Das Gericht verwehrte dem Sohn die Erbschaftsteuerfreiheit. Auch wenn das Gericht anerkannte, dass die Einholung von Angeboten für eine Renovierung einer gewissen Recherchearbeit bedarf. So ging es vorliegend nicht mehr von einer unverzüglichen Selbstnutzung aus, da bereits mehr als sechs Monate zwischen Eigentumsumschreibung und der ersten Angebotseinholung lagen.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Hinweis: Das Gericht hätte der Klage wohl stattgegeben, wenn der Sohn nur wegen der verzögerten Eigentumsumschreibung später eingezogen wäre.