Einnahmen aus reinen Glücksspielen, z. B. Lotterie oder Rennwettgewinne, die außerhalb eines Betriebs anfallen, sind nicht zu versteuern.
Dem Finanzgericht Münster lag folgender Fall zur Entscheidung vor: Ein Steuerpflichtiger nahm in drei Jahren an 134 Tagen an turniermäßig ausgerichteten Kartenspielen (Pokerturnieren) teil. Er war der Auffassung, dass die gewonnenen Preisgelder nicht steuerpflichtig seien. Das Finanzgericht war anderer Auffassung. Es vertrat die Meinung, dass die Tätigkeit als Kartenspieler von der Absicht getragen war, sie zu wiederholen und daraus eine ständige Erwerbsquelle zu machen. Pokerspiel sei kein bloßes Glücksspiel. Ausschlaggebend sei nicht der „Zufall‘‘, es komme vielmehr auf die Geschicklichkeit und die Spielerfahrung des Spielers an.
Nach diesem Urteil können auch Gewinne aus der Teilnahme an sog. Cash Games (u. a. Black Jack) zu steuerpflichtigen gewerblichen Einkünften führen. Jedenfalls dann, wenn diese Gewinne in wirtschaftlichem, örtlichem und sachlichem Zusammenhang mit der als gewerbliche Einkünfte qualifizierten Pokertätigkeit erzielt werden.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.