Die gesetzliche Neuregelung zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr bringt diverse steuerliche Erleichterungen. So ist z. B. das Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers von der Einkommensteuer befreit. Das gilt auch für eine zeitweise private Nutzung der überlassenen betrieblichen Ladevorrichtungen. Die Steuerbefreiung findet jedoch nur für die vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn gewährten Vorteile Anwendung.
Für die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von Ladevorrichtungen ist eine pauschale Lohnversteuerung mit 25 % möglich.
Die neuen Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2017 und sind zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2020.
Weitere Einzelheiten dazu erläutert das Bundesministeriums der Finanzen in einer Verfügung.