01.03.2017 StBaTHO

Anspruch auf Verrechnungsstundung gegenüber dem Finanzamt

Besteht zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Steuerforderung ein gleichwertiger Gegenanspruch gegenüber dem Finanzamt, hat der Steuerschuldner einen Anspruch auf Verrechnungsstundung.

Diese Auffassung vertritt das Finanzgericht Köln im Falle einer Bauträgergesellschaft, die aus der Veranlagung 2013 Körperschaftsteuer schuldete. Die Gesellschaft beantragte Verrechnungsstundung mit einem selbst errechneten Umsatzsteuerguthaben aus 2011 und 2012. Das Finanzamt lehnte dies ab. Das Gericht kommt zu einem anderen Ergebnis und weist darauf hin, dass eine Stundung grundsätzlich eine Ermessensentscheidung darstellt. Dieses Ermessen ist jedoch auf null reduziert, wenn ein gleich hoher Gegenanspruch besteht.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.