Ein Steuerpflichtiger hatte Eingangsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis beglichen, obwohl die abgerechneten Leistungen nicht vom Rechnungsaussteller, sondern von einem Dritten erbracht wurden. Nachdem er die gezahlte Umsatzsteuer nicht vom Rechnungsaussteller zurückerhalten konnte, verlangte er die Erstattung der Umsatzsteuer als Vorsteuer von seinem Finanzamt im Billigkeitswege.
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin‑Brandenburg erfolglos. Ein Vorsteuerabzug aus solchen Scheinrechnungen im Billigkeitswege komme jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Rechnungsempfänger die Zahlungsunfähigkeit des Rechnungsausstellers nicht belegt hat. Außerdem hat nach Ansicht des Gerichts ein Leistungsempfänger, dem die abgerechneten Leistungen nicht erbracht wurden, keinen Anlass, die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zu begleichen. Er ist daher weniger schutzwürdig als andere Leistungsempfänger, bei denen der Vorsteuerabzug (ohne die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen) verloren geht, weil etwa die umsatzsteuerliche Würdigung hinsichtlich des Leistungsorts, der Steuerfreiheit oder der Steuerbarkeit am Ende nicht den ursprünglichen Erwartungen entspricht.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. In ähnlichen Fällen sollte daher Einspruch eingelegt werden.