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Gewinnerzielungsabsicht eines nebenberuflich von einem Arbeitnehmer betriebenen Gewerbebetriebs

Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb ist – wie bei allen Gewinneinkunftsarten – Voraussetzung für die Berücksichtigung positiver als auch negativer Einkünfte das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht. Erforderlich ist die Absicht, das Betriebsvermögen zu mehren, also Gewinne zu erzielen. Es ist nicht auf die einzelne Gewinnermittlungsperiode abzustellen, sondern auf den gesamten Zeitraum der unternehmerischen Tätigkeit. Eine Gewinnerzielungsabsicht verlangt die Absicht, von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation, einen Totalgewinn zu erzielen. Neben den laufenden Periodenergebnissen sind in die Berechnung des Totalgewinns auch Veräußerungs- und Aufgabegewinne einzubeziehen.

Ein angestellter Dachdecker übte seine nichtselbstständige Tätigkeit in Bayern aus. In seinem weit vom Arbeitsort entfernten Heimatort arbeitete er nebenberuflich als selbstständiger Dachdecker. Entgeltliche Dachdeckerarbeiten erbrachte er nur gegenüber Freunden und Verwandten. Da er seine selbstständige Tätigkeit nur an Wochenenden und im Urlaub ausübte, konnte er keine größeren Aufträge ausführen. Seine Betriebseinnahmen waren so gering, dass er über einen Zeitraum von zehn Jahren Verluste erzielte. Erst danach erwirtschaftete er Gewinne.

Entgegen der Auffassung des Finanzamts bejahte das Finanzgericht Berlin‑Brandenburg die Gewinnerzielungsabsicht und ließ die Berücksichtigung der Verluste als negative Einkünfte zu. Wegen der fehlenden Möglichkeit, größere Aufträge anzunehmen, ließen sich positive Einkünfte häufig erst nach einer längeren Anlaufzeit erzielen. Aus der Tatsache einer mehrjährigen Verlustphase lasse sich nicht der Schluss ziehen, es fehle an einer Gewinnerzielungsabsicht.

Unwahre Behauptungen in Bewertungsportalen

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nahm eine Klinik den Betreiber eines Internetportals, in das Patienten ihre Bewertung von Kliniken einstellen können, auf Unterlassung von Äußerungen eines Patienten in dem Portal in Anspruch. Konkret hatte ein in der Klinik operierter Patient in dem Portal behauptet, dass es bei dem Standardeingriff zu einer septischen Komplikation gekommen sei. Das Klinikpersonal sei mit der lebensbedrohlichen Notfallsituation überfordert gewesen, was beinahe zu seinem Tod geführt habe.

Nach Aufforderung zur Entfernung des Beitrags aus dem Portal nahm der Betreiber ohne Rücksprache mit dem Patienten Änderungen an dem Text durch Einfügung eines Zusatzes und Streichung eines Satzteils vor. Er teilte der Klinik diese Änderungen sowie seine Auffassung mit, dass „weitere Eingriffe“ nicht angezeigt erscheinen.

Das Gericht gab der Unterlassungsklage statt. Nach Auffassung des Gerichts hat der Betreiber durch die vorgenommenen Änderungen die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen, bei denen es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handelte, übernommen.

Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit bei vorherigem erfolglosem Aussetzungsantrag

Säumniszuschläge sind ein Druckmittel der Finanzverwaltung, durch das die rechtzeitige Zahlung festgesetzter Steuern erreicht werden soll. Säumniszuschläge werden grundsätzlich ab Fälligkeit der Steuerschuld berechnet. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis ist ein Zuschlag von 1 % des rückständigen auf 50 € abgerundeten Steuerbetrags zu entrichten. Die Erhebung von Säumniszuschlägen kann sachlich unbillig sein. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Erlass der festgesetzten Zuschläge möglich.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln sind Säumniszuschläge in vollem Umfang zu erlassen, wenn eine rechtswidrige Steuerfestsetzung aufgehoben wird und der Steuerpflichtige zuvor alles getan hat, um eine Aussetzung der Vollziehung der Steuer zu erreichen. Wird der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, obwohl möglich und geboten, vom Finanzamt abgelehnt, ist eine zusätzliche Antragstellung beim Finanzgericht nicht erforderlich.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Erläuterung: Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Trotz Einlegung eines Einspruchs muss der Steuerpflichtige die streitige Steuerschuld zum Fälligkeitstag zahlen. Auf Antrag kann die Finanzbehörde jedoch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids aussetzen. Eine Aussetzung der Vollziehung ist u. a. möglich, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Wird die Aussetzung gewährt, muss der Steuerpflichtige bis zur Erledigung des Verfahrens nicht zahlen. Hat der Einspruch keinen Erfolg, ist der ausgesetzte Steuerbetrag allerdings zu verzinsen.

Fortsetzung eines Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte der Kündigung

Wehrt sich ein Mieter gegen die Kündigung seines Mietverhältnisses und macht einen Härtefall geltend, der einer Beendigung entgegensteht, so muss sich das Gericht umfassend mit der persönlichen Situation des Mieters auseinandersetzen. Seinen Vortrag zwar als wahr zu unterstellen und sich zum Nachteil des Mieters jedoch kein eigenständiges Bild zu machen, reicht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dabei nicht aus.

In dem entschiedenen Fall kündigte der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs für die vierköpfige Familie seines Sohns. Die Mieter widersprachen der Kündigung, da einer der Mieter gesundheitliche Einschränkungen habe und an einer beginnenden Demenz leide, die sich zu verschlimmern drohe, wenn er aus seiner gewohnten Umgebung gerissen würde.

Die Vorinstanz unterstellte das Vorbringen der Mieter als wahr, befand dieses aber für nicht ausreichend, um eine Kündigung zu verhindern. Ein vom Gesetz geforderter Härtefall liege nicht vor, da das Interesse des Vermieters an einer Beendigung des Mietverhältnisses überwiege. Der Bundesgerichtshof widersprach der Auffassung der Vorinstanz, da diese sich nicht mit der existenziellen Bedeutung der Situation des Mieters auseinandergesetzt habe. Gerade bei drohenden schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahr seien die Gerichte gehalten, sich bei Fehlen eigener Sachkunde mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und ein nicht nur oberflächliches Bild der Lage zu verschaffen. Sie müssten ermitteln, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen für den Mieter mit einem Umzug verbunden wären. Erst dann könnten diese die Konsequenzen sachgerecht abwägen. Folglich hat das Gericht die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und zur erneuten Verhandlung dorthin zurückverwiesen.

Ferienjobs sind für Schüler sozialversicherungsfrei

Schüler können in den Ferien im Rahmen eines kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisses unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Dauer des Ferienjobs bei einer Arbeitswoche von mindestens fünf Tagen höchstens drei Monate beträgt. Bei einer Arbeitswoche unter fünf Tagen dürfen gesamt 70 Arbeitstage nicht überschritten werden. Eine geringfügige Beschäftigung liegt jedoch nicht mehr vor, wenn diese berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt 450 € im Monat übersteigt.

Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen kurzen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 450 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sog. Minijobs anzuwenden.

Beispiel: Schüler Paul arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 20. Juli bis 1. September 2017 montags bis freitags in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von insgesamt 900 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er nicht mehr als drei Monate arbeitet. Am 1. Oktober 2017 vereinbaren sie, dass Paul fortan für monatlich 450 € weiterarbeitet. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsabgaben, Pauschalsteuer und Umlagen an die Minijob‑Zentrale der Bundesknappschaft zu entrichten. Außerdem wird ein Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung einbehalten, sofern Paul keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt.

Hinweis: Wegen weiterer zu beachtender Vorschriften (z. B. Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie) sollte eine Abstimmung mit dem Steuerberater erfolgen.

Entfall der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers unabhängig von der Erstattung der Umsatzsteuer an den Bauleistenden

Die Umsatzsteuerschuldnerschaft eines Bauträgers entfällt unabhängig davon, ob dieser als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer erstattet.

Ein Bauträger hatte in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen 2013 die Umsatzsteuer für die bezogenen Leistungen angemeldet. In der UmsatzsteuerJahreserklärung 2013 wurde dagegen die Steuerschuld unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit 0 € angesetzt.  Das Finanzamt lehnte die Erstattung der danach überzahlten Umsatzsteuer mit der Begründung ab, dass dies nur bei Rückzahlung der entsprechenden Umsatzsteuern an die Bauleistenden möglich sei.

Das Finanzgericht Münster hingegen gelangt zu der Auffassung, dass der Bauträger die Umsatzsteuer nicht schuldet, weil er die bezogenen Leistungen nicht seinerseits zur Erbringung von Bauleistungen verwendet hatte.

Der Bundesfinanzhof muss den Fall abschließend entscheiden.

Rechtswidrige Mitnahme von Unterlagen durch die Steuerfahndung im Rahmen einer Hausdurchsuchung

Eine Hausdurchsuchung kann bei einem einer Straftat hinreichend Verdächtigten u. a. durchgeführt werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung dem Auffinden von Beweismitteln dient. Hausdurchsuchungen werden durch einen Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet.

Das Finanzgericht Köln hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Gegen einen der Bestechung und Bestechlichkeit Verdächtigten erging ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss. Die Durchsuchung sollte der Auffindung und Sicherstellung von Beweismitteln im nicht rechtsverjährten Tatzeitraum ab 2007 dienen. An der Durchsuchung nahmen auch zwei Beamte des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung teil. Diese leiteten während der Durchsuchung das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung für die Jahre 2006 bis 2010 ein. Es wurden zwei Quittungsblöcke der Jahre 2002 bis 2005 aufgefunden und beschlagnahmt. Mit dieser Beschlagnahme war der Verdächtigte nicht einverstanden, weil die Quittungen nur Sachverhalte außerhalb des strafrechtlich relevanten Zeitraums betrafen.

Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung und entschied, dass die Beschlagnahme der Quittungsblöcke rechtswidrig war und verpflichtete das Finanzamt, diese Unterlagen herauszugeben. Beschlagnahmungen sind nicht mehr zulässig, wenn eindeutig Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.

Zudem stellte das Finanzgericht fest, dass Steuerfahndungsprüfer nicht an Hausdurchsuchungen teilnehmen dürfen, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens ohne steuerstrafrechtlichen Bezug durchgeführt werden, wenn sie vorher schon in gleicher Sache wegen Steuerhinterziehung ermittelt haben.

Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft darf nicht unter Vorbehalt stehen

Genehmigen Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung nur unter dem Vorbehalt noch vorzunehmender Änderungen, ist diese aufgrund fehlender Bestimmtheit nichtig. Mögliche Nachzahlungen aus dieser Abrechnung werden nicht fällig. Das hat das Amtsgericht Lüneburg entschieden.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte von einem Miteigentümer Nachzahlungen aus drei Jahresabrechnungen verlangt. Die Abrechnung eines Jahres war allerdings unter Vorbehalt beschlossen worden, da noch Änderungen zu erwarten waren. Der Eigentümer weigerte sich, die Zahlungen zu leisten.

Das Gericht gab dem Eigentümer Recht. Der Beschluss über eine Jahresabrechung ist grundsätzlich bedingungsfeindlich. Eine unter einer Bedingung erfolgte Genehmigung der Jahresabrechnung ist wegen der mit der Bedingung verbundenen inhaltlichen Unklarheit nichtig. Ein solcher Beschluss ist inhaltlich zu unbestimmt, weil weder ersichtlich ist, welche konkreten Änderungen welche Auswirkungen auf die Abrechnung haben werden, noch erkennbar ist, wann die Anfechtungsfrist hinsichtlich der Beschlussfassung beginnen soll. Ein solcher Beschluss stellt folglich keine Grundlage für daraus resultierende Fälligkeiten dar. Der Eigentümer muss somit aus der Vorbehaltsabrechung keine Nachzahlung leisten, aus den bedingungslosen Abrechnungen gleichwohl.

Steuerfreiheit von Lieferungen, die ausschließlich für steuerfreie Tätigkeiten verwendet wurden

Eine Lieferung von Gegenständen ist u. a. dann steuerfrei, wenn diese ausschließlich für bestimmte steuerfreie Umsätze verwendet wurden. Eine umsatzsteuerbefreite Klinik hatte dies anders beurteilt. Für die Veräußerung mehrerer medizinischer Geräte, für die beim Erwerb ein Vorsteuerabzug nicht in Anspruch genommen wurde, wies die Klinik in den Rechnungen Umsatzsteuer gesondert aus. Gleichzeitig berichtigte das Unternehmen die Vorsteuer aus dem Erwerbsgeschäft.

Das Finanzamt ging dagegen von einer steuerbefreiten Lieferung aus. Danach war eine Vorsteuerberichtigung nicht möglich. Der Bundesfinanzhof hat dies bestätigt und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die entsprechende Befreiungsvorschrift unionsrechtskonform ist.

Berichtigung einer zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer kann durch Abtretungsanzeige an das Finanzamt erfolgen

Weist ein Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer offen aus, obwohl nicht er, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet (Reverse‑Charge‑Verfahren), schuldet der leistende Unternehmer diese zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer ebenfalls. Berichtigt der Unternehmer klar und eindeutig den falschen Steuerbetrag, entfällt seine Umsatzsteuerschuld.

Die Berichtigung kann auch durch eine in einer Abtretungsanzeige enthaltene Abtretungserklärung erfolgen, mit der der Unternehmer einen gegenüber dem Finanzamt bestehenden Anspruch an den Leistungsempfänger abtritt. Erforderlich ist nur, dass die Abtretungserklärung eindeutig die falsche Rechnung bezeichnet und aus ihr hervorgeht, dass der leistende Unternehmer nunmehr ohne Umsatzsteuer abrechnen will. Nicht erforderlich ist, dass die falsche Rechnung zurückgegeben und durch eine ordnungsgemäße Rechnung ersetzt wird. Durch die Abtretung ist die zu Unrecht vereinnahmte Umsatzsteuer auch an den Leistungsempfänger zurückgezahlt worden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)