17.05.2017 StBaTHO

Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft darf nicht unter Vorbehalt stehen

Genehmigen Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung nur unter dem Vorbehalt noch vorzunehmender Änderungen, ist diese aufgrund fehlender Bestimmtheit nichtig. Mögliche Nachzahlungen aus dieser Abrechnung werden nicht fällig. Das hat das Amtsgericht Lüneburg entschieden.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte von einem Miteigentümer Nachzahlungen aus drei Jahresabrechnungen verlangt. Die Abrechnung eines Jahres war allerdings unter Vorbehalt beschlossen worden, da noch Änderungen zu erwarten waren. Der Eigentümer weigerte sich, die Zahlungen zu leisten.

Das Gericht gab dem Eigentümer Recht. Der Beschluss über eine Jahresabrechung ist grundsätzlich bedingungsfeindlich. Eine unter einer Bedingung erfolgte Genehmigung der Jahresabrechnung ist wegen der mit der Bedingung verbundenen inhaltlichen Unklarheit nichtig. Ein solcher Beschluss ist inhaltlich zu unbestimmt, weil weder ersichtlich ist, welche konkreten Änderungen welche Auswirkungen auf die Abrechnung haben werden, noch erkennbar ist, wann die Anfechtungsfrist hinsichtlich der Beschlussfassung beginnen soll. Ein solcher Beschluss stellt folglich keine Grundlage für daraus resultierende Fälligkeiten dar. Der Eigentümer muss somit aus der Vorbehaltsabrechung keine Nachzahlung leisten, aus den bedingungslosen Abrechnungen gleichwohl.