Die Umsatzsteuerschuldnerschaft eines Bauträgers entfällt unabhängig davon, ob dieser als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer erstattet.
Ein Bauträger hatte in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen 2013 die Umsatzsteuer für die bezogenen Leistungen angemeldet. In der Umsatzsteuer‑Jahreserklärung 2013 wurde dagegen die Steuerschuld unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit 0 € angesetzt. Das Finanzamt lehnte die Erstattung der danach überzahlten Umsatzsteuer mit der Begründung ab, dass dies nur bei Rückzahlung der entsprechenden Umsatzsteuern an die Bauleistenden möglich sei.
Das Finanzgericht Münster hingegen gelangt zu der Auffassung, dass der Bauträger die Umsatzsteuer nicht schuldet, weil er die bezogenen Leistungen nicht seinerseits zur Erbringung von Bauleistungen verwendet hatte.
Der Bundesfinanzhof muss den Fall abschließend entscheiden.