Eine Lieferung von Gegenständen ist u. a. dann steuerfrei, wenn diese ausschließlich für bestimmte steuerfreie Umsätze verwendet wurden. Eine umsatzsteuerbefreite Klinik hatte dies anders beurteilt. Für die Veräußerung mehrerer medizinischer Geräte, für die beim Erwerb ein Vorsteuerabzug nicht in Anspruch genommen wurde, wies die Klinik in den Rechnungen Umsatzsteuer gesondert aus. Gleichzeitig berichtigte das Unternehmen die Vorsteuer aus dem Erwerbsgeschäft.
Das Finanzamt ging dagegen von einer steuerbefreiten Lieferung aus. Danach war eine Vorsteuerberichtigung nicht möglich. Der Bundesfinanzhof hat dies bestätigt und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die entsprechende Befreiungsvorschrift unionsrechtskonform ist.