Säumniszuschläge sind ein Druckmittel der Finanzverwaltung, durch das die rechtzeitige Zahlung festgesetzter Steuern erreicht werden soll. Säumniszuschläge werden grundsätzlich ab Fälligkeit der Steuerschuld berechnet. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis ist ein Zuschlag von 1 % des rückständigen auf 50 € abgerundeten Steuerbetrags zu entrichten. Die Erhebung von Säumniszuschlägen kann sachlich unbillig sein. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Erlass der festgesetzten Zuschläge möglich.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln sind Säumniszuschläge in vollem Umfang zu erlassen, wenn eine rechtswidrige Steuerfestsetzung aufgehoben wird und der Steuerpflichtige zuvor alles getan hat, um eine Aussetzung der Vollziehung der Steuer zu erreichen. Wird der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, obwohl möglich und geboten, vom Finanzamt abgelehnt, ist eine zusätzliche Antragstellung beim Finanzgericht nicht erforderlich.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Erläuterung: Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Trotz Einlegung eines Einspruchs muss der Steuerpflichtige die streitige Steuerschuld zum Fälligkeitstag zahlen. Auf Antrag kann die Finanzbehörde jedoch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids aussetzen. Eine Aussetzung der Vollziehung ist u. a. möglich, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Wird die Aussetzung gewährt, muss der Steuerpflichtige bis zur Erledigung des Verfahrens nicht zahlen. Hat der Einspruch keinen Erfolg, ist der ausgesetzte Steuerbetrag allerdings zu verzinsen.