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Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen

In vielen Unternehmen steht die Weihnachtsfeier am Ende des Jahrs vor der Tür. Bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr können für Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei ausgerichtet werden. Dies gilt, sofern die Kosten den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen. Es handelt sich hierbei um einen Freibetrag. Wird die Wertgrenze überschritten, muss folglich nur der übersteigende Teil versteuert werden. Darüber hinaus ist folgendes zu beachten:

  • Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt, z. B. Betriebsausflüge oder Weihnachtsfeiern.
  • Die Veranstaltung muss allen Angehörigen des Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer in sich geschlossenen betrieblichen Organisationseinheit (z. B. einer Abteilung) zugänglich sein.
  • Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer. Es spielt keine Rolle, ob die Aufwendungen einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet (z. B. Raummieten oder Kosten für einen Eventplaner; auch Kosten für Begleitpersonen des Mitarbeiters müssen berücksichtigt werden).
  • Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, bleiben sie beim Arbeitnehmer steuerlich unberücksichtigt.
  • Übersteigen die Kosten je Betriebsveranstaltung den Freibetrag von 110 € und/oder nimmt ein Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, sind die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten steuerpflichtig.

Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal mit 25 % versteuern. Voraussetzung hierfür ist, dass die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht. Etwaige Geldgeschenke, die zwar im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gemacht werden, aber kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit.

Schätzung der Einkünfte aus eBay-Verkäufen

Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Das Finanzgericht Köln entschied folgenden Fall: Ein Steuerpflichtiger hatte überwiegend bei öffentlichen Versteigerungen Gegenstände erworben und diese über Internetportale (insbesondere eBay) in bar verkauft. Obwohl dazu verpflichtet, hatte er seine Einnahmen und Ausgaben gar nicht oder unvollständig aufgezeichnet. Die mit der Ermittlung beauftragte Steuerfahndung schätzte die Gewinne aus Gewerbebetrieb mit jährlich ca. 35.000 €. Dagegen klagte der Steuerpflichtige und erzielte beim Finanzgericht einen Teilerfolg. Das Finanzgericht schätzte niedrigere Gewinne.

Grundsätzlich ist ein Finanzgericht nicht an die Schätzung des Finanzamts gebunden. Es hat eine eigene Befugnis, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Es kann sich dabei an den von der Steuerfahndung angefertigten Auswertungen zu den Internet-Verkäufen orientieren.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Einnahmenüberschussrechnung und Verwendung einer offenen Ladenkasse

Die Aufbewahrung von Tagessummen‑Belegen mit Einzelaufzeichnung der Erlöse und Summenbildung kann in Fällen der Einnahmenüberschussrechnung und Verwendung einer offenen Ladenkasse den formellen Anforderungen, die an solche Aufzeichnungen gestellt werden, genügen. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof im Fall eines Gastwirts, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte.

Der Gastwirt hatte seine Einnahmen aus dem laufenden Gaststättenbetrieb je Kassiervorgang auf einem Zettel notiert. Durch Summenbildung ermittelte er die Tageseinnahmen und schloss die Summe mit seinem Namenszeichen ab. Die Tageseinnahmen‑Zettel waren mit dem jeweiligen Tagesdatum versehen. Nach einer Außenprüfung sah der Prüfer die Kassenführung als nicht ordnungsgemäß an und schätzte Einnahmen hinzu.

Aufgrund der hier im Zuge des gebotenen Eilverfahrens zur Anwendung gelangten Maßstäbe kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Aufzeichnungen des Gastwirts ausreichend sind. Zu einer Einzelaufzeichnung ist der Gastwirt bei summarischer Betrachtung nicht verpflichtet gewesen. In Fällen der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung ergibt sich auch aus den umsatzsteuerlichen Vorschriften keine Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs.

Hinweis: Jüngst hat der Gesetzgeber die Einzelaufzeichnungspflicht nebst Ausnahmeregelung zur Klarstellung gesetzlich festgeschrieben. In Zweifelsfällen sollte daher der steuerliche Berater hinzugezogen werden.

Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt

Eine Verbindlichkeit, die nach einer im Zeitpunkt der Überschuldung getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, darf in der Steuerbilanz nicht passiviert, sondern muss ausgebucht werden. Der Bundesfinanzhof hat damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Das Steuerrecht weiche insoweit vom Handelsrecht ab.

Ist der Rangrücktritt gesellschaftsrechtlich veranlasst, stellt der werthaltige Teil der Forderung eine steuerlich erfolgsneutrale Einlage in das Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft dar; der nicht werthaltige Teil ist gewinnerhöhend auszubuchen.

Hinweis: Soll ein Gewinn durch Ausbuchung der Verbindlichkeit vermieden werden, ist bei Ausgestaltung der Rangrücktrittsvereinbarung darauf zu achten, dass eine Tilgung auch aus sonstigem freien Vermögen erfolgen kann.

Steuerliche Erleichterungen und Bürokratieabbau bei kleineren Beträgen

Zwei Änderungsgesetze bescheren Unternehmern – vornehmlich rückwirkend zum 1. Januar 2017 – steuerliche Erleichterungen und Vereinfachungen im Umgang mit kleineren Beträgen:

Kleinbetragsrechnungen

  • Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wurde angehoben. Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 € (bisher: 150 €) nicht übersteigt, müssen weniger Pflichtangaben enthalten. Beispielsweise sind die Angaben zum Leistungsempfänger und zum Ausweis des Umsatzsteuerbetrags entbehrlich.

Lohnsteuer

  • Lohnsteuer‑Anmeldungen sind vierteljährlich abzugeben, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 €, aber nicht mehr als 5.000 € (bisher: 4.000 €) betrug.
  • Für eine Pauschalierung der Lohnsteuer bei kurzfristig Beschäftigten darf der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 72 € (bisher: 68 €) durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigen.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

  • Die Grenze für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG), die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft oder hergestellt werden, wird von 410 € auf 800 € angehoben. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten weniger als 250 €, können sie sofort als Aufwand erfasst werden, ohne in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen zu werden. Bisher betrug diese Grenze 150 €.

Für nach dem 31. Dezember 2017 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 250 € (bisher: 150 €), aber nicht mehr als 1.000 € betragen, kann ein über fünf Jahre gleichmäßig abzuschreibender Sammelposten gebildet werden.

Verbilligte Vermietung an Angehörige: Ermittlung der Entgeltlichkeitsquote

Ein Ehepaar vermietete von 2006 bis 2010 an seinen Sohn eine Eigentumswohnung für eine monatliche Warmmiete von 480 €. Mit überlassen waren Einbauküche, Waschmaschine und Trockner. Die Vermietung war defizitär. Das Finanzamt errechnete eine ortsübliche Warmmiete von 710 €, so dass die gezahlte Miete 67,5 % der ortsüblichen Miete betrug. Das Finanzamt kürzte daraufhin die Werbungskosten anteilig.

Zu Recht, wie das Finanzgericht Düsseldorf befand.

Bei einer Miete zwischen 56 % und 75 % der ortsüblichen Marktmiete war bis 2011 die Überschusserzielungsabsicht zu prüfen. Bei positiver Überschussprognose waren die Werbungskosten voll abzugsfähig. Anderenfalls war die Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen; für den entgeltlichen Teil waren die Werbungskosten abzugsfähig.

Im Streitfall ergab sich keine positive Überschussprognose, weil die Instandhaltungsaufwendungen zu gering bemessen waren. Bei der Ermittlung der Vergleichsmiete war ein Zuschlag für die überlassene Einbauküche, die Waschmaschine und den Trockner zu berücksichtigen. Dieser Möblierungszuschlag entspricht der monatlichen Abschreibung zuzüglich eines Gewinnaufschlags von 4 % für eine angemessene Verzinsung.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Seit 2012 gelten Mieten von mindestens 66 % der ortsüblichen Miete als vollentgeltlich, so dass die Werbungskosten voll abgezogen werden können. Die Prüfung der Überschusserzielungsabsicht mittels Überschussprognose ist entfallen. Mieten unter 66 % der ortsüblichen Miete sind nach wie vor in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Die Aufwendungen sind nur anteilig als Werbungskosten abzugsfähig.

Pauschalierung von Sachzuwendungen an zu einem Firmenjubiläum einge-ladene Geschäftspartner

Bestimmte betrieblich veranlasste Zuwendungen können mit einem Steuersatz von 30 % pauschal versteuert werden.

Das Sächsische Finanzgericht war mit einem Fall befasst, bei dem es um ein Firmenjubiläum ging, zu dem neben den Arbeitnehmern auch Geschäftspartner eingeladen waren. Das Finanzamt setzte eine Pauschalsteuer von 30 % für die gesamten Aufwendungen der Jubiläumsfeier fest. Die Gesellschaft wandte ein, dass die anteiligen Aufwendungen für die Geschäftsfreunde nicht in die Pauschalbesteuerung einzubeziehen seien.

Das Gericht machte darauf aufmerksam, dass nur Zuwendungen, die zusätzlich zu einer ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, pauschalierungsfähig seien. Zuwendungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses seien mangels dieser Voraussetzung nicht einzubeziehen. Im entschiedenen Fall waren daher weitere Ermittlungen notwendig, ob zu den Geschäftsfreunden zum Zeitpunkt der Jubiläumsfeier Vertragsverhältnisse mit Leistungsbeziehungen vorlagen und ob die Einladungen einen Bezug zum jeweiligen Leistungsaustausch hatten. Solche Ermittlungen sind für jeden der Gäste notwendig, um festzustellen, ob die jeweiligen Zuwendungen durch einen Leistungsaustausch veranlasst und damit pauschalierungsfähig sind.

Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen durch die Beschäfti-gung zusätzlicher Pflegekräfte in einem Pflegeheim

Eine Steuerpflichtige war vollstationär in einem Pflegeheim untergebracht. Sie wurde krankheitsbedingt über eine Sonde künstlich ernährt. Nach den Feststellungen des Medizinischen Diensts wurde die Pflegestufe II festgestellt.

In ihrer Steuererklärung beantragte die Steuerpflichtige den Abzug krankheitsbedingter Kosten für die Unterbringung, Verpflegung und Pflege nach Abzug des von der Pflegekasse getragenen Kostenanteils. Zusätzlich strebte sie die Berücksichtigung von weiteren Aufwendungen für die Beschäftigung privater Pflegekräfte an.

Der Bundesfinanzhof lehnte die geltend gemachten Kosten für die Beschäftigung privater Pflegekräfte ab. Um die Berücksichtigung zusätzlicher Aufwendungen zu rechtfertigen, wäre es erforderlich gewesen, dass der Medizinische Dienst die Notwendigkeit der Beschäftigung von zusätzlichen Pflegekräften festgestellt hätte. Das vorliegende Gutachten ließ aber keinen atypischen Pflegebedarf erkennen. Deshalb war davon auszugehen, dass das Pflegeheim den gesamten pflegerischen Bedarf sichergestellt hat. Sollte sich trotzdem die Notwendigkeit einer zusätzlichen Pflege ergeben haben, wäre dies von der Steuerpflichtigen darzulegen und nachzuweisen. Dabei wäre auch zu begründen, welcher pflegerische Bedarf sich ergab und warum dieser nicht vom Pflegeheim gedeckt werden konnte.

Restschuldbefreiung und Betriebsaufgabe

Entsteht bei Erteilung einer Restschuldbefreiung ein Buchgewinn, ist dieser grundsätzlich im Jahr der Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses zu erfassen. Wurde jedoch der Betrieb vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis dar. Die Restschuldbefreiung wirkt dann in das Jahr der Aufgabebilanz zurück.

Ein Gewerbetreibender hatte ein Einzelhandelsgeschäft für Kinderausstattung am 31. Oktober 1995 aufgegeben. 1999 beantragte er die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen. 2006 wurde Restschuldbefreiung durch das Amtsgericht erteilt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Gewinn auf der Grundlage der Restschuldbefreiung im Zeitpunkt der Erteilung derselben zu erfassen sei und berief sich auf ein entsprechendes Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen.

Der Bundesfinanzhof gelangte dagegen zum Ergebnis, dass die Restschuldbefreiung im Zusammenhang mit einer früheren Betriebsaufgabe gleichwohl ein rückwirkendes Ereignis darstellt. Die Steuerfestsetzung im Jahr der Aufgabebilanz ist daher zu berichtigen.

Pflegefreibetrag für gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Personen

Der erbschaftsteuerliche Freibetrag für Pflegeleistungen steht einer pflegenden Person auch dann zu, wenn sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist. Damit widerspricht der Bundesfinanzhof der Auffassung der Finanzverwaltung.

Eine Tochter pflegte ihre im Wachkoma liegende Mutter bis zu deren Tod. Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer lehnte das Finanzamt die Anwendung des Pflegefreibetrags von 20.000 € ab, weil die Tochter ihrer Mutter gegenüber zum Unterhalt verpflichtet gewesen sei.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs reicht es jedoch aus, dass die Pflege des Erblassers durch seine Hilfsbedürftigkeit veranlasst war und unentgeltlich oder gegen ein unzureichendes Entgelt geleistet wurde. Die Zuwendung muss zudem als angemessenes Entgelt für die Pflege anzusehen sein. Angemessen ist der Betrag, den der Erblasser durch die Inanspruchnahme der Pflegeleistungen eingespart hat. Die Höhe des anzusetzenden Freibetrags orientiert sich daher an Art, Dauer und Umfang der erbrachten Hilfeleistungen. Der Angemessenheit steht nicht entgegen, wenn der Erbe gegenüber dem Erblasser unterhaltspflichtig ist.