Eine Steuerpflichtige war vollstationär in einem Pflegeheim untergebracht. Sie wurde krankheitsbedingt über eine Sonde künstlich ernährt. Nach den Feststellungen des Medizinischen Diensts wurde die Pflegestufe II festgestellt.
In ihrer Steuererklärung beantragte die Steuerpflichtige den Abzug krankheitsbedingter Kosten für die Unterbringung, Verpflegung und Pflege nach Abzug des von der Pflegekasse getragenen Kostenanteils. Zusätzlich strebte sie die Berücksichtigung von weiteren Aufwendungen für die Beschäftigung privater Pflegekräfte an.
Der Bundesfinanzhof lehnte die geltend gemachten Kosten für die Beschäftigung privater Pflegekräfte ab. Um die Berücksichtigung zusätzlicher Aufwendungen zu rechtfertigen, wäre es erforderlich gewesen, dass der Medizinische Dienst die Notwendigkeit der Beschäftigung von zusätzlichen Pflegekräften festgestellt hätte. Das vorliegende Gutachten ließ aber keinen atypischen Pflegebedarf erkennen. Deshalb war davon auszugehen, dass das Pflegeheim den gesamten pflegerischen Bedarf sichergestellt hat. Sollte sich trotzdem die Notwendigkeit einer zusätzlichen Pflege ergeben haben, wäre dies von der Steuerpflichtigen darzulegen und nachzuweisen. Dabei wäre auch zu begründen, welcher pflegerische Bedarf sich ergab und warum dieser nicht vom Pflegeheim gedeckt werden konnte.