Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Das Finanzgericht Köln entschied folgenden Fall: Ein Steuerpflichtiger hatte überwiegend bei öffentlichen Versteigerungen Gegenstände erworben und diese über Internetportale (insbesondere eBay) in bar verkauft. Obwohl dazu verpflichtet, hatte er seine Einnahmen und Ausgaben gar nicht oder unvollständig aufgezeichnet. Die mit der Ermittlung beauftragte Steuerfahndung schätzte die Gewinne aus Gewerbebetrieb mit jährlich ca. 35.000 €. Dagegen klagte der Steuerpflichtige und erzielte beim Finanzgericht einen Teilerfolg. Das Finanzgericht schätzte niedrigere Gewinne.
Grundsätzlich ist ein Finanzgericht nicht an die Schätzung des Finanzamts gebunden. Es hat eine eigene Befugnis, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Es kann sich dabei an den von der Steuerfahndung angefertigten Auswertungen zu den Internet-Verkäufen orientieren.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.