Der erbschaftsteuerliche Freibetrag für Pflegeleistungen steht einer pflegenden Person auch dann zu, wenn sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist. Damit widerspricht der Bundesfinanzhof der Auffassung der Finanzverwaltung.
Eine Tochter pflegte ihre im Wachkoma liegende Mutter bis zu deren Tod. Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer lehnte das Finanzamt die Anwendung des Pflegefreibetrags von 20.000 € ab, weil die Tochter ihrer Mutter gegenüber zum Unterhalt verpflichtet gewesen sei.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs reicht es jedoch aus, dass die Pflege des Erblassers durch seine Hilfsbedürftigkeit veranlasst war und unentgeltlich oder gegen ein unzureichendes Entgelt geleistet wurde. Die Zuwendung muss zudem als angemessenes Entgelt für die Pflege anzusehen sein. Angemessen ist der Betrag, den der Erblasser durch die Inanspruchnahme der Pflegeleistungen eingespart hat. Die Höhe des anzusetzenden Freibetrags orientiert sich daher an Art, Dauer und Umfang der erbrachten Hilfeleistungen. Der Angemessenheit steht nicht entgegen, wenn der Erbe gegenüber dem Erblasser unterhaltspflichtig ist.