16.10.2017 StBaTHO

Pauschalierung von Sachzuwendungen an zu einem Firmenjubiläum einge-ladene Geschäftspartner

Bestimmte betrieblich veranlasste Zuwendungen können mit einem Steuersatz von 30 % pauschal versteuert werden.

Das Sächsische Finanzgericht war mit einem Fall befasst, bei dem es um ein Firmenjubiläum ging, zu dem neben den Arbeitnehmern auch Geschäftspartner eingeladen waren. Das Finanzamt setzte eine Pauschalsteuer von 30 % für die gesamten Aufwendungen der Jubiläumsfeier fest. Die Gesellschaft wandte ein, dass die anteiligen Aufwendungen für die Geschäftsfreunde nicht in die Pauschalbesteuerung einzubeziehen seien.

Das Gericht machte darauf aufmerksam, dass nur Zuwendungen, die zusätzlich zu einer ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, pauschalierungsfähig seien. Zuwendungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses seien mangels dieser Voraussetzung nicht einzubeziehen. Im entschiedenen Fall waren daher weitere Ermittlungen notwendig, ob zu den Geschäftsfreunden zum Zeitpunkt der Jubiläumsfeier Vertragsverhältnisse mit Leistungsbeziehungen vorlagen und ob die Einladungen einen Bezug zum jeweiligen Leistungsaustausch hatten. Solche Ermittlungen sind für jeden der Gäste notwendig, um festzustellen, ob die jeweiligen Zuwendungen durch einen Leistungsaustausch veranlasst und damit pauschalierungsfähig sind.