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Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von weniger als vier Objekten

Von einem gewerblichen Grundstückshandel ist regelmäßig auszugehen, wenn ein Veräußerer innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs – i. d. R. weniger als fünf Jahre – mindestens vier Objekte gekauft bzw. errichtet und veräußert hat. Trotz Überschreitens dieser sog. Drei-Objekt-Grenze ist ein gewerblicher Grundstückshandel nicht anzunehmen, wenn eindeutige Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht sprechen. Demgegenüber können bereits bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände zu dem Schluss führen, dass eine gewerbliche Betätigung vorliegt.

Im entschiedenen Fall hat das Finanzgericht Nürnberg die Veräußerung von drei errichteten Teileigentumseinheiten als gewerblichen Grundstückshandel eingestuft. Maßgeblich für diese Beurteilung waren gewichtige Indizien, die auf eine von Anfang an geplante Veräußerung des erworbenen und anschließend bebauten Grundstücks schließen ließen. Hierzu zählten u. a. die nur kurzfristig angelegte Finanzierung des Bauvorhabens, der Entschluss zum Verkauf bereits vor Fertigstellung der Teileigentumseinheiten sowie die Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse des späteren Erwerbers im Zuge der baulichen Planungen und Ausgestaltungen.

Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.

Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH wegen mangelnder Organisation und Überwachung

Ein GmbH-Geschäftsführer haftet als gesetzlicher Vertreter für Steuerschulden der GmbH, soweit die Steuern infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder bezahlt werden.

In einem vom Finanzgericht Hamburg entschiedenen Fall wandte sich ein GmbH-Geschäftsführer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vergeblich gegen den gegen ihn erlassenen Haftungsbescheid für Umsatzsteuer-Schulden der GmbH. Er hatte grob fahrlässig und pflichtwidrig gehandelt, weil er seinen Vater, der mehr oder weniger alleinverantwortlich die steuerlichen und buchhalterischen Angelegenheiten der GmbH führte, nicht kontrolliert hatte. Damit trifft ihn ein Organisations- und Überwachungsverschulden.

Der Vater hatte Beratungsleistungen, die er vermeintlich gegenüber der GmbH erbracht hatte, nicht ordnungsgemäß mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet. Dies war Gegenstand eines gegen den Vater gerichteten strafrechtlichen sowie finanzgerichtlichen Verfahrens. Er nahm das zum Anlass, um der GmbH Umsatzsteuer „nachzuberechnen“, die diese als Vorsteuer geltend machte. Dem GmbH-Geschäftsführer hätten diese außergewöhnlichen Geschäftsvorfälle nicht verborgen bleiben dürfen, da der darauf basierende Vorsteuerabzug in den Streitjahren bis zu 42 % des gesamten Vorsteuervolumens der GmbH ausmachte.

Bewertung des privaten Nutzungswerts von Importfahrzeugen

Wird der private Nutzungswert eines mehrheitlich betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs nach der 1 %‑Methode ermittelt, ist dessen inländischer Bruttolistenpreis zugrunde zu legen. Bei Importfahrzeugen, für die es keine inländischen Bruttolistenpreise gibt, ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs wie folgt vorzugehen:

Ist das Fahrzeug mit einem bau‑ und typengleichen inländischen Fahrzeug vergleichbar, ist dessen Bruttolistenpreis anzusetzen. Andernfalls kann man sich an den inländischen Endverkaufspreisen freier Importeure orientieren. Im entschiedenen Fall wurde der tatsächlich in Rechnung gestellte Bruttopreis zugrunde gelegt.

Ein ausländischer Listenpreis kann nicht angesetzt werden. Dieser spiegelt nicht die Preisempfehlung des Herstellers wider, die für den inländischen Neuwagenmarkt gilt.

 

Besteuerung der Kapitalabfindung aus einem Altersvorsorgevertrag

Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten zusätzlichen Altersvorsorge sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Sonderausgabenabzug wird ergänzt um eine progressionsunabhängige Altersvorsorgezulage. Damit das im Rahmen der geförderten Altersvorsorge aufgebaute Altersvorsorgevermögen auch tatsächlich im Alter zur Verstärkung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. zur Aufstockung der Pension zur Verfügung steht, ist genau festgelegt, auf welche Weise es zu einer Auszahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen kommen darf. Das Altersvorsorgevermögen darf nicht schädlich verwendet werden.

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Abfindung einer Kleinbetragsrente statt einer ursprünglich vorgesehenen monatlichen Rentenzahlung keine schädliche Verwendung sei. Die gewährten Zulagen seien nicht zurückzuzahlen. Die Abfindung der Kleinbetragsrente sei allerdings in voller Höhe einkommensteuerpflichtig. Eine Tarifermäßigung (Fünftelregelung) komme nicht zur Anwendung.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Das Urteil betrifft einen Fall aus dem Jahr 2015. Ab dem 1. Januar 2018 kann für die Abfindung einer Kleinbetragsrente grundsätzlich die Tarifermäßigung Anwendung finden.

Krankheitskosten sind keine Sonderausgaben

Privat Krankenversicherte können oft eine Beitragserstattung erhalten, indem sie einen Teil ihrer Krankheitskosten selbst tragen. Diese selbst getragenen Kosten können jedoch nicht als Beiträge zur Krankenversicherung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden. Mit dieser Entscheidung führt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur Kostentragung bei einem Selbstbehalt fort.

Nur solche Ausgaben sind als Beiträge zu Krankenversicherungen abziehbar, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen. Nur diese dienen letztlich der Vorsorge.

Hinweis: Übersteigen die selbst getragenen Krankheitskosten die zumutbare Belastung, können sie möglicherweise aber als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein.

Rechnungsberichtigung im Fall einer zur Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer

Hat ein Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl er gegenüber dem Rechnungsempfänger keine Leistung erbracht hat, schuldet er den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag. Der Unternehmer kann die Rechnung mit Zustimmung des Finanzamts berichtigen, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn der Rechnungsempfänger entweder die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt hat.

Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden‑Württemberg liegt auch dann eine Rechnung vor, wenn das Dokument nicht alle Angaben enthält, die für einen Vorsteuerabzug erforderlich sind. Das Dokument müsse nur den Rechnungsaussteller und den Leistungsempfänger ausweisen sowie die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer und eine Leistungsbeschreibung enthalten. Insbesondere die Leistungsbeschreibung müsse nicht sehr konkret und ausführlich sein, es reichten ganz allgemeine Angaben aus. Ob Voraussetzung für die Rechnungsberichtigung auch ist, dass der vermeintliche Leistungsempfänger den Umsatzsteuerbetrag an den Rechnungsaussteller zurückgezahlt hat, lässt das Gericht ausdrücklich offen.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

Feststellung der Zahlungsunfähigkeit einer GmbH

Tritt bei einer GmbH Zahlungsunfähigkeit ein, muss der Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen und darf grundsätzlich keine Zahlungen mehr leisten. Verstößt der Geschäftsführer gegen seine Insolvenzantragspflicht, muss er mit erheblichen straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass der Schuldner die fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann. Sie liegt regelmäßig vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, innerhalb von drei Wochen die benötigten Finanzmittel zu beschaffen, um die Liquiditätslücke auf unter 10 % zurückzuführen.

Nach Auffassung der zuständigen Senate für Insolvenz- und Strafrecht des Bundesgerichtshofs sind in der Liquiditätsbilanz zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten in Beziehung zu setzen. Für die Berechnung nicht explizit erwähnt werden die innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten, sog. Passiva II.

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Rechtsprechung nunmehr ausdrücklich verlangt, dass bei Prüfung der Zahlungsunfähigkeit auch die Passiva II einbezogen werden.

Hinweis: Ob sich die anderen Senate dieser Rechtsauffassung anschließen, bleibt abzuwarten. GmbH-Geschäftsführern ist aber dringend zu empfehlen, bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit der GmbH heute schon die Passiva II zu berücksichtigen.

Höhe der Nachforderungszinsen in 2013 ist verfassungsgemäß

Steuernachzahlungen sind 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind, zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr. Vor dem Hintergrund des derzeit extrem niedrigen Zinsniveaus wurde eine Viel-zahl von Klagen gegen die Höhe des Zinssatzes erhoben.
Der Bundesfinanzhof sieht in der nicht marktüblichen Höhe des Zinssatzes keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes, da bei allen Betroffenen der gleiche Zinssatz zugrunde gelegt wird. Auch ist die Höhe des Zinssatzes nicht unverhältnismäßig, weil sie innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums liegt. Einen Anspruch auf Erlass der Zinsen verneinte das Gericht unabhängig von den Ursachen einer späten oder verzögerten Steuerfestsetzung.
Hinweis: Auch Steuererstattungen werden 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind, mit dem Zinssatz von 0,5 % pro Monat verzinst.

Haftung des Leistungsempfängers für vom Leistungserbringer nicht abgeführte Umsatzsteuer

Hat ein Unternehmer bei Abschluss des Vertrags über seinen Eingangsumsatz Kenntnis davon oder hätte er sie nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns haben müssen, dass der Aussteller der Rechnung aus einem vorangegangenen Umsatz entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht entrichtet hat, haftet der Leistungsempfänger für die nicht entrichtete Umsatzsteuer.

Das „Kennenmüssen“ muss sich im Rahmen eines konkreten Leistungsbezugs auf Anhaltspunkte beziehen, die für den Unternehmer den Schluss nahelegen, dass der Rechnungsaussteller bereits bei Vertragsschluss die Absicht hatte, die Umsatzsteuer nicht abzuführen. Ein steuerstrafrechtlich bedeutsames Verhalten des Rechnungsausstellers bei anderen Geschäftsvorfällen lässt nicht den sicheren Schluss auf die Absicht zu, auch bei zukünftigen Umsätzen die Umsatzsteuer zu hinterziehen. Den Leistungsempfänger treffen auch nicht allein deshalb erhöhte Sorgfaltspflichten, weil er Kenntnis von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen einen Vertragspartner hat. Die Voraussetzungen für eine Haftung muss das Finanzamt darlegen und beweisen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

Verjährungsfrist bei Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung

Ein Steuerpflichtiger wurde von dem für ihn zuständigen Finanzamt und unter Hinweis auf mögliche Zwangsmittel aufgefordert, seine Einkommensteuererklärung 2006 bis zum 22. Oktober 2007 abzugeben. Tatsächlich reichte er seine Steuererklärung jedoch erst am 30. Dezember 2011 beim Finanzamt ein. Dieses lehnte die Bearbeitung der Erklärung ab und begründete die Ablehnung damit, dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Weil keiner der gesetzlichen Gründe zur verpflichtenden Abgabe einer Steuererklärung vorliege, handele es sich um eine Antragsveranlagung. In diesem Fall gelte eine vierjährige Verjährungsfrist.

Das sah der Bundesfinanzhof anders. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung entsteht auch dann, wenn das Finanzamt einen Steuerpflichtigen auffordert, eine Steuererklärung abzugeben. Diese Aufforderung stellt einen Verwaltungsakt dar. Hierfür spricht insbesondere der im Schreiben enthaltene Hinweis auf mögliche Zwangsmittel. Das gilt selbst dann, wenn das Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält und das Finanzamt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit gibt, das Schreiben mit einem kurzen Hinweis auf der Rückseite zurückzusenden, sollte er seiner Auffassung nach nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein.

Der Steuerpflichtige war demnach für das Jahr 2006 zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet und die Verjährungsfrist bei Einreichung der Erklärung im Dezember 2011 noch nicht abgelaufen.