02.02.2018 StBaTHO

Nebenkostenabrechnung: Vermieter muss haushaltsnahe Dienstleistungen aufschlüsseln

Wenn in einem Mietvertrag bezüglich der Betriebskosten Vorauszahlungen vereinbart sind, schuldet der Vermieter eine jährliche Abrechnung. Diese Abrechnung muss eine geordnete Gegenüberstellung der Gesamtkosten und bezüglich der jeweiligen Einzelpositionen den Kostenverteilungsschlüssel und den sich daraus ergebenden Einzelbetrag enthalten. Die Abrechnung muss so gestaltet sein, dass der Mieter daraus die für haushaltsnahe Dienstleistungen aufgewendeten, steuerlich absetzbaren Beträge eigenständig ermitteln kann.

Das gilt auch dann, wenn der Mietvertrag eine Klausel enthält, wonach der Vermieter nicht verpflichtet ist, eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deshalb unwirksam.

(Quelle: Urteil des Landgerichts Berlin)