Ein Steuerpflichtiger wurde von dem für ihn zuständigen Finanzamt und unter Hinweis auf mögliche Zwangsmittel aufgefordert, seine Einkommensteuererklärung 2006 bis zum 22. Oktober 2007 abzugeben. Tatsächlich reichte er seine Steuererklärung jedoch erst am 30. Dezember 2011 beim Finanzamt ein. Dieses lehnte die Bearbeitung der Erklärung ab und begründete die Ablehnung damit, dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Weil keiner der gesetzlichen Gründe zur verpflichtenden Abgabe einer Steuererklärung vorliege, handele es sich um eine Antragsveranlagung. In diesem Fall gelte eine vierjährige Verjährungsfrist.
Das sah der Bundesfinanzhof anders. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung entsteht auch dann, wenn das Finanzamt einen Steuerpflichtigen auffordert, eine Steuererklärung abzugeben. Diese Aufforderung stellt einen Verwaltungsakt dar. Hierfür spricht insbesondere der im Schreiben enthaltene Hinweis auf mögliche Zwangsmittel. Das gilt selbst dann, wenn das Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält und das Finanzamt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit gibt, das Schreiben mit einem kurzen Hinweis auf der Rückseite zurückzusenden, sollte er seiner Auffassung nach nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein.
Der Steuerpflichtige war demnach für das Jahr 2006 zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet und die Verjährungsfrist bei Einreichung der Erklärung im Dezember 2011 noch nicht abgelaufen.