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Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld verlängert

Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wird – wenn der Anspruch schon vor dem 31.12.2019 bestand – von 12 auf 21 Monate bis längstens 31.12.2020 verlängert. Das hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 16.04.2020 beschlossen.

Bislang galt, dass der Bezug von Kurzarbeitergeld auf die Dauer von zwölf Monaten beschränkt ist. Jedoch waren in der Vergangenheit bei rückläufiger Konjunktur schon etliche Unternehmen gezwungen gewesen, wegen gesunkener Kapazitäten auch ihr Arbeitsvolumen zu reduzieren und Kurzarbeit anzumelden sowie Kurzarbeitergeld zu beantragen.

Die Folge: Werden solche Unternehmen nunmehr auch noch massiv von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen, ist das Risiko groß, dass die zwölfmonatige Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld noch während der Corona-Pandemie ausläuft. Dann müsste das Unternehmen erst drei Monate warten, um erneut Kurzarbeit anmelden und Kurzarbeitergeld beantragen zu können. Hierauf hat das Bundesarbeitsministerium nun mit der Verlängerung der Bezugsdauer reagiert („Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld“ – KugBeV).

  • Für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2019 entstanden ist, wird über die normale Bezugsdauer von zwölf Monaten hinaus die Bezugsdauer auf bis zu 21 Monate verlängert.
  • Die Bezugsdauer gilt längstens bis 31.12.2020.
  • Die geänderte Verordnung ist rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft getreten.

Die Verlängerung der Bezugsdauer für Kurzarbeit betrifft nicht im Kern „Corona-geschädigte“ Unternehmen, sondern solche, die bereits vor dem 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren und deshalb Kurzarbeit anmelden mussten.

Erweiterte Möglichkeiten beim Hinzuverdienst zum Kurzarbeitergeld

Außerdem weitet das Gesetz die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Kurzarbeiter aus: Ab 01.05.2020 dürfen sie in allen Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wird aufgehoben. Die Regelungen gelten bis Jahresende.

Hinweis: Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld, die Unternehmen zwischen dem 01.01.2020 und dem 31.12.2020 geleistet haben, sollen steuerfrei bleiben. Voraussetzung soll sein, dass Aufstockungsbetrag und Kurzarbeitergeld zusammen 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Werde mehr gezahlt, müsse nur der darüber hinaus gehende Teil versteuert werden. Ein entsprechender Gesetzentwurf soll in den Bundestag eingebracht und zügig behandelt werden.

Erhöhung von Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

Die Belastungen des Arbeitsmarktes durch die Corona-Krise sollen weiter abgefedert werden: Der Bundesrat hat am 15.05.2020 dem sog. Sozialschutz-Paket II zugestimmt. Es sieht u. a. eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes vor.

Folgende Erhöhungen wurden beschlossen:

  • Das Kurzarbeitergeld wird erhöht, und zwar abhängig von der Dauer der Kurzarbeit. Bisher zahlt die Bundesagentur für Arbeit bei Kurzarbeit 60 Prozent und für Eltern 67 Prozent des Lohnausfalls.
  • Ab dem vierten Monat des Bezugs soll das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, auf 70 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 Prozent des Lohnausfalls erhöht werden.
  • Bei Beschäftigten mit Kindern, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, beläuft sich die Erhöhung ab dem vierten Monat des Bezugs auf 77 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 87 Prozent.

Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bei steuerlichen Maßnahmen

Durch das Coronavirus sind beträchtliche wirtschaft-
liche Schäden entstanden oder werden noch entstehen. Um unbillige Härten bei den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zu vermeiden, wird ihnen bei Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei Vorauszahlungen für Steuern durch Anpassungen entgegengekommen. Das Bundesfinanzministerium hat dazu Folgendes mitgeteilt:

  • Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum
    Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. Zu beachten ist: Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.
  • Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begründen.
  • Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne des ersten Punkts abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung regeln.

Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.

Corona-Krise: Werbungskostenabzug für ein Arbeitszimmer?

Ob Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden können, hängt zunächst davon ab, ob ein „Arbeitszimmer“ im steuerrechtlichen Sinn zur Verfügung steht. Es muss sich um einen separaten Raum handeln. Ein Schreibtisch im Schlafzimmer oder Wohnzimmer genügt nicht. Ebenso ist ein Raum, der auch als Gästezimmer dient, kein „Arbeitszimmer“.

Wenn in Zeiten von Corona ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber empfohlen bekommen hat, in den nächsten Tagen/Wochen von Zuhause zu arbeiten, das Bürogebäude aber nach wie vor offen ist, könnte er also auch an seinen üblichen Arbeitsort gehen. Wer aber lieber im Homeoffice arbeitet, kann „keinen“ Werbungskostenabzug geltend machen, da ein anderer Arbeitsplatz vorhanden und zugänglich wäre.

Muss jedoch ein Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers in den nächsten Tagen/Wochen von Zuhause aus arbeiten, weil das Bürogebäude abgesperrt ist und es keiner betreten darf, ist ein Werbungskostenabzug möglich, da kein anderer Arbeitsplatz zugänglich ist.

Hinweis: Fragen zum Thema „Arbeitszimmer“? Wir erteilen gerne Auskunft.

Missbrauch von Kundendaten rechtfertigt fristlose Kündigung

Im vorliegenden Fall war der Kläger bei der Beklagten als SAP-Berater angestellt. Vom Rechner eines Spielcasinos aus bestellte er Kopfschmerztabletten für zwei Vorstandsmitglieder einer Kundin der Beklagten, wobei er zwecks Zahlung per Lastschrift auf zuvor von einem verschlüsselten Rechner der Kundin auf einen privaten Memory-Stick heruntergeladene Namen, Anschriften und Bankverbindungsdaten von Kunden der Kundin zurückgriff. Er ließ dem Vorstand dieser Kundin die Anmerkung zukommen, dass sie aufgrund der Bestellung sehen könnten, wie einfach Datenmissbrauch sei. Der Kläger hatte die Beklagte zuvor nicht über bestehende Sicherheitslücken bei der Kundin informiert. Nachdem er eine fristlose Kündigung von der Beklagten erhielt, erhob er dagegen Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage ab. Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt. Der Kläger habe durch sein Vorgehen gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers eklatant verstoßen.

Prüfungsschwerpunkte der Finanzämter

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat Hinweise gegeben, welche Prüfungsschwerpunkte ihre Finanzämter für den Veranlagungszeitraum 2020 haben. U. a. wird die Einkünfteerzielungsabsicht bei „Liebhaberei“ besonders geprüft. Auch in anderen Bundesländern wird in vielen Bereichen besonders auf exakte Angaben Wert gelegt und geprüft.

  • Prüfungsschwerpunkte bei den Steuererklärungen von Arbeitnehmern sind u. a. beim Bereich Werbungskosten: doppelte Haushaltsführung, Auswärtstätigkeit. Im Bereich Sonderausgaben: Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen. Im Bereich Pflege: Kosten der Heimunterbringung, doppelte Haushaltsführung und erstmalige Unterstützungsleistungen.
  • Prüfungsschwerpunkte bei den Steuererklärungen von Immobilien-Eigentümern sind z. B. erstmalige Vermietung einer Ferienwohnung und Photo-
    voltaikanlage bei erstmaliger Geltendmachung sowie erstmalige Verpachtung.
  • Prüfungsschwerpunkte bei den Steuererklärungen von Kapitalanlegern sind u. a. Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer als Sonderausgaben, Darlehensbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter. In diesem Bereich werden besonders viele Finanzämter die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften prüfen.

Seit 01.01.2020: Austauschprämie für Ölheizungen

Der Austausch einer alten Ölheizung gegen eine neue, effizientere und klimafreundlichere Anlage wird seit 1. Januar 2020 mit der Austauschprämie für Ölheizungen gefördert. Wer seine Ölheizung durch eine Heizung ersetzt, die vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben wird – z. B. eine Wärmepumpe oder eine Biomasse-Anlage – kann einen Zuschuss in Höhe von 45 % der Investitionskosten erhalten. Für Gas-Hybridheizung mit einem Erneuerbaren-Anteil von mindestens 25 % – z. B. über die Einbindung von Solarthermie – gibt es einen Investitionszuschuss von 40 %.

Die novellierte Richtlinie des Programms „Wärme aus erneuerbaren Energien“ sieht neben der Austauschprämie für Öl weitere Verbesserungen vor. Auch für energieeffiziente und klimafreundliche Heizungen, die keine alte Ölheizung ersetzen, gibt es Investitionszuschüsse: 35 % für Heizungen, die vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden, 30 % für Gas-Hybridheizungen mit einem Erneuerbaren-Anteil von mindestens 25 % und 20 % für Gas-Brennwertheizungen, die auf die spätere Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet sind. Die Fördersystematik des Marktanreizprogramms wird mit der Novelle stark vereinfacht: die einheitlichen prozentualen Fördersätze ersetzen die Festbetragsförderung mit einer Vielzahl verschiedener Bonusregelungen.

Die Investitionszuschüsse für energieeffiziente und klimafreundliche Heizungen können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden.

Dreijährige Renovierungsphase – keine Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim

Das Finanzgericht Münster entschied, dass der Erwerb eines Familienheims nicht steuerbefreit ist, wenn der Erbe das Objekt erst nach einer dreijährigen Renovierungsphase bezieht. Im Streitfall war der Kläger Alleinerbe seines Vaters, der eine Doppelhaushälfte bis zu seinem Tod im Jahr 2013 bewohnt hatte. Die angrenzende Doppelhaushälfte bewohnte der Kläger bereits mit seiner Familie. Der Kläger verband beide Doppelhaushälften und nahm in der Hälfte des verstorbenen Vaters umfangreiche Sanierungs- und Renovierungsarbeiten – teilweise in Eigenleistung – vor. Seit Abschluss dieser Arbeiten in 2016 nutzt der Kläger das gesamte Haus als einheitliche Wohnung. Das beklagte Finanzamt versagte die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim wegen der Verzögerung. Die Klage blieb vor dem FG Münster erfolglos.

Ab 2020 wesentliche Änderungen für Arbeitgeber durch das Bürokratieentlastungsgesetz III

Durch das Bürokratieentlastungsgesetz III ergeben sich u. a. Änderungen für Arbeitgeber, wie z. B. die Anhebung der Grenzen zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung. Danach ist eine 25-prozentige Pauschalierung der Lohnsteuer zulässig, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 120 Euro (bisher 72 Euro) nicht übersteigt. Außerdem erfolgt eine Erhöhung des pauschalierungsfähigen durchschnittlichen Stundenlohns von 12 auf 15 Euro.

Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungsteuer ab 2020 im Kalenderjahr 100 Euro (bisher 72 Euro) nicht übersteigt.

Die Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung wurde ebenfalls angehoben. Der Steuerfreibetrag wird ab 2020 jährlich von 500 Euro auf 600 Euro angehoben. Damit die Steuerbefreiung gilt, müssen diese Maßnahmen zertifiziert sein. Arbeitgeber können bereits ab 2020 unter Verzicht auf den Abruf der ELStAM die Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt Steuerpflichtiger (max. 18 zusammenhängende Arbeitstage), die einer ausländischen Betriebsstätte zugeordnet sind, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent des Arbeitslohns erheben.