Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wird – wenn der Anspruch schon vor dem 31.12.2019 bestand – von 12 auf 21 Monate bis längstens 31.12.2020 verlängert. Das hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 16.04.2020 beschlossen.
Bislang galt, dass der Bezug von Kurzarbeitergeld auf die Dauer von zwölf Monaten beschränkt ist. Jedoch waren in der Vergangenheit bei rückläufiger Konjunktur schon etliche Unternehmen gezwungen gewesen, wegen gesunkener Kapazitäten auch ihr Arbeitsvolumen zu reduzieren und Kurzarbeit anzumelden sowie Kurzarbeitergeld zu beantragen.
Die Folge: Werden solche Unternehmen nunmehr auch noch massiv von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen, ist das Risiko groß, dass die zwölfmonatige Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld noch während der Corona-Pandemie ausläuft. Dann müsste das Unternehmen erst drei Monate warten, um erneut Kurzarbeit anmelden und Kurzarbeitergeld beantragen zu können. Hierauf hat das Bundesarbeitsministerium nun mit der Verlängerung der Bezugsdauer reagiert („Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld“ – KugBeV).
- Für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2019 entstanden ist, wird über die normale Bezugsdauer von zwölf Monaten hinaus die Bezugsdauer auf bis zu 21 Monate verlängert.
- Die Bezugsdauer gilt längstens bis 31.12.2020.
- Die geänderte Verordnung ist rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft getreten.
Die Verlängerung der Bezugsdauer für Kurzarbeit betrifft nicht im Kern „Corona-geschädigte“ Unternehmen, sondern solche, die bereits vor dem 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren und deshalb Kurzarbeit anmelden mussten.