Eine außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, um wirksam zu sein. Die Frist dafür beginnt, sobald der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglichen, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht. Ein Kündigungsberechtigter, der bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, darf zwar weitere Ermittlungen anstellen, ohne dass die Zwei‑Wochen‑Frist zu laufen beginnt. Dies gilt aber nur, solange er diese Ermittlungen aus verständlichen Gründen und mit der gebotenen Eile durchführt.
Letzteres verneinte das Landesarbeitsgericht Berlin‑Brandenburg im Fall der fristlosen Kündigung eines Fraktionsmitarbeiters, dem im Februar 2018 gekündigt worden war. Im Februar 2017 war er wegen Abrechnungsbetrugs erstinstanzlich verurteilt worden. Die Fraktion beschloss, das zweitinstanzliche Urteil abzuwarten, welches im Oktober 2017 erging, das Ausgangsurteil bestätigte und rechtskräftig wurde. Im Dezember 2017 forderte die Fraktion ihren Mitarbeiter auf, ihr die Urteilsgründe zur Verfügung zu stellen, was dieser jedoch ablehnte. Dadurch verzögerte sich die Übergabe der Kündigung so, dass das Gericht sie nun als außerordentliche Kündigung für verspätet erklärte.