31.10.2019 StBaTHO

Rückwirkende Versteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Lebensversicherungen

Erträge aus vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen wurden zunächst nicht besteuert, sondern lediglich der Zufluss von Zinsen. Steuerpflicht entstand jedoch für die Erträge, bei denen der Lebensversicherungsvertrag von der Versicherungsgesellschaft vor Ablauf von zwölf Jahren zurückgekauft wurde. Durch eine Gesetzesänderung ist die Veräußerung von Versicherungsverträgen nach dem 31. Dezember 2008 dem Rückkauf gleichgesetzt worden.

Ein Steuerpflichtiger verkaufte 2012 einen Lebensversicherungsvertrag, den er 2002 abgeschlossen hatte. Das Finanzamt besteuerte die Erträge aus dem Vertrag. Dagegen wehrte sich der Steuerpflichtige. Er argumentierte, dass die bis zum 31. Dezember 2004 entstandenen Erträge steuerfrei geblieben wären, hätte er den Vertrag bis dahin veräußert. Eine spätere Gesetzesänderung führe zu einer steuerlich unzulässigen rückwirkenden Besteuerung.

Dem widersprach das Finanzgericht Münster. Die Gesetzesänderung ist rechtmäßig. Die Erträge sind steuerpflichtig.