Gesetzliche Krankenkassen dürfen Wahltarife für besondere Leistungen nicht bewerben und anbieten, wenn sie damit ohne gesetzliche Ermächtigung ihren Tätigkeitskreis erweitern. So entschied das Bundessozialgericht.
Eine private Krankenkasse hatte geklagt, nachdem eine gesetzliche Krankenkasse ihren Versicherten Wahltarife, unter anderem für den Auslandskrankenschutz und eine gehobene Unterbringung im Krankenhaus angeboten hatte. Die Regelungen über Gestaltungsleistungen für Krankenkassen kraft Satzung in Form von Wahltarifen und Leistungserweiterungen sollen die privaten Krankenkassen vor nicht autorisierten Marktzutritten schützen. Eine Ermächtigung zum Wahltarif „Kostenerstattung“ gestattet keine Ausdehnung des Leistungskatalogs z. B. auf Auslandsleistungen.