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Anschrift des leistenden Unternehmers in Rechnungen

Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie u. a. die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers beinhalten. Bislang war ungeklärt, ob es sich dabei um eine Anschrift handeln musste, unter der eine wirtschaftliche Aktivität entfaltet wird oder ob eine reine Postanschrift ausreichend ist.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat jetzt Klarheit geschaffen. Aus der gesetzlichen Formulierung „vollständige Anschrift“ geht nicht hervor, dass damit zwingend der Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers gemeint ist. Der Begriff der Anschrift wird gemeinhin weit verstanden. Auch eine Briefkastenanschrift ist daher ausreichend, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.

Für den Vorsteuerabzug ist es folglich nicht erforderlich, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Der EuGH bestätigt damit, dass eine Rechnung lediglich formale Bedeutung für den Vorsteuerabzug hat.

Steuerfreiheit eines privaten Veräußerungsgeschäfts bei Grundstücken

Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken des Privatvermögens, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, sind einkommensteuerpflichtig.

Für die Berechnung des Zehn-Jahres-Zeitraums sind nach einem Urteil des Finanzgerichts München grundsätzlich die Zeitpunkte maßgebend, in denen die schuldrechtlichen (notariellen) Verträge abgeschlossen wurden.

Nutzt der Eigentümer das Objekt zu eigenen Wohnzwecken, ist ein erzielter Veräußerungsgewinn unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Das Einkommensteuergesetz enthält zwei Alternativen, von denen zumindest eine für die Ausnahme von der Besteuerung erfüllt sein muss:

  • das Objekt muss entweder im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich oder
  • zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren

zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sein.

Bei der zweiten Alternative verlangt das Finanzgericht die zusammenhängende und ununterbrochene Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, die jedoch nicht die vollen drei Kalenderjahre umfassen muss.

Die Voraussetzung „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ ist erfüllt, wenn der Eigentümer das Objekt allein, mit seinen Familienangehörigen oder gemeinsam mit einem Dritten bewohnt. Der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gleichgestellt ist die unentgeltliche Überlassung einer Eigentumswohnung zur alleinigen wohnlichen Nutzung an ein kindergeldberechtigtes Kind.

Hinweis: Auch Ferien- oder Zweitwohnungen können unter bestimmten Voraussetzungen das Kriterium der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ erfüllen.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahrs um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1. Januar 2015:

Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung
01.01. bis 30.06.2015 -0,83 % 4,17 % 8,17 %
01.07. bis 31.12.2015 -0,83 % 4,17 % 8,17 %
01.01. bis 30.06.2016 -0,83 % 4,17 % 8,17 %
01.07. bis 31.12.2016 -0,88 % 4,12 % 8,12 %
01.01.   bis 30.06.2017 -0,88 % 4,12 % 8,12 %
01.07. bis 31.12.2017 -0,88 % 4,12 % 8,12 %

 

Im Geschäftsverkehr gilt insbesondere Folgendes:

  • Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.
  • Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.
  • Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  • Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.
  • Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
  • Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).
  • Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.

Neues zum Investmentsteuergesetz

Ab dem 1. Januar 2018 ändert sich die Besteuerung von Investmentfonds. Ziele der Reform der Investmentbesteuerung sind u. a., die Europarechtskonformität sicherzustellen, die Besteuerung zu vereinfachen und einzelne unerwünschte Steuersparmodelle zu verhindern.

In- und ausländische Fonds, die Dividenden ansparen oder ausschütten, werden künftig nach derselben Systematik besteuert. Es ist also unerheblich, in welchem Staat der Fonds angesiedelt ist und ob er Dividenden ausschüttet. Bei ausländischen Fonds und Dividenden fällt weiterhin Quellensteuer an. Diese kann unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf die Abgeltungsteuer angerechnet werden.

Jährlich wird Abgeltungsteuer von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) auf eine Vorabpauschale erhoben, die sich am Wert des Fonds (Basisertrag) und einem Basiszins orientiert. Dieser Basiszins wird jährlich neu festgelegt und durch das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht (nicht zu verwechseln mit dem Basiszins der Bundesbank).

Bei Aktienfonds (Aktienquote ≥ 51 %) bleiben künftig auf Ebene des Anlegers pauschal 30 %, bei Mischfonds (Aktienquote ≥ 25 %) 15 % der Erträge steuerfrei (sog. Teilfreistellungen). Bei sonstigen Fonds (Aktienquote < 25 %) gibt es keine Teilfreistellung. Die Depotbank führt die Steuer direkt ab. Liegt der Bank ein entsprechender Freistellungsauftrag vor, fällt für Anleger, deren Erträge unter dem sog. Sparer-Pauschbetrag von 801 € (1.602 € bei Zusammenveranlagung) liegen, keine Steuer an. Bislang attraktive Steuerstundungsmodelle, bei denen beim Investor erst dann Steuern anfielen, wenn er den Fonds verkauft hat, sind künftig nicht mehr möglich.

Hinweis: Privatanleger konnten Fondsanteile, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, bislang steuerfrei veräußern. Der Bestandsschutz für Kursgewinne aus diesen sog. Altanteilen entfällt per 31. Dezember 2017. Erreicht wird dies durch eine Veräußerungs- und Neuanschaffungsfiktion. Die bis zum 31. Dezember 2017 angefallenen Kursgewinne bleiben zwar weiterhin steuerfrei; die ab dem 1. Januar 2018 aus den Altanteilen erzielten Veräußerungsgewinne sind jedoch nach den neuen gesetzlichen Regelungen steuerpflichtig. Für diese Anteile wird ein Freibetrag von 100.000 € pro Person eingeführt. Dieser muss vom Anleger im Zuge der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden. Folglich dürften Veräußerungsgewinne aus Altanteilen auch künftig für die meisten Privatanleger steuerfrei bleiben.

Tipp: Aufgrund der Komplexität der Thematik empfiehlt es sich, ggf. einen steuerlichen Berater zurate zu ziehen.

 

Mindestlohn als Berechnungsgrundlage für Urlaubs- und Feiertagsvergütung sowie Nachtarbeitszuschlag

In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall zahlte ein Arbeitgeber einer als Montagekraft beschäftigten Arbeitnehmerin gemäß dem einschlägigen Tarifvertrag einen Stundenlohn von 7,00 € bzw. 7,15 € sowie eine Zulage, durch die der gesetzliche Mindestlohn erreicht wurde. Der Tarifvertrag sah außerdem einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25 % des tatsächlichen Stundenlohns und ein „Urlaubsentgelt“ in Höhe des 1,5 fachen durchschnittlichen Arbeitsverdiensts vor.

Der Arbeitgeber berechnete die Vergütungen für Feier- und Urlaubstage ebenso wie den Nachtarbeitszuschlag auf der Grundlage der niedrigen vertraglichen Stundenvergütung. Die Arbeitnehmerin vertrat die Auffassung, dass diese Vergütungen auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns zu ermitteln seien.

Das Gericht gab der Arbeitnehmerin Recht. Der Arbeitgeber hat für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das die Arbeitnehmerin ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Mangels abweichender Bestimmungen gilt dies auch dann, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts aus dem Mindestlohngesetz ergibt. Auch der tarifliche Nachtzuschlag und das tarifliche Urlaubsentgelt sind (mindestens) nach dem gesetzlichen Mindestlohn zu berechnen, da dieser Teil des tatsächlichen Stundenverdiensts im Sinne des Tarifvertrags ist.

 

Beitragszuschuss für nicht krankenversicherungspflichtige und für in der privaten Krankenversicherung versicherte Beschäftigte im Jahr 2018

Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, haben Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers. Der Zuschuss ist regelmäßig in Höhe der Hälfte des Gesamtbeitrags zu zahlen. Er ist für einen in einer privaten Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer abhängig vom durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen, der weiterhin 14,6 % beträgt. Daraus errechnet sich für 2018 ein monatlicher Zuschuss von maximal 323,03 € (14,6 % von 4.425,00 € Beitragsbemessungsgrenze = 646,05 €; davon die Hälfte = 323,03 €).

Sind die Bezüge niedriger, ist der Zuschuss entsprechend der obigen Berechnung zu ermitteln. Grundsätzlich darf aber nur die Hälfte des tatsächlich vom Arbeitnehmer gezahlten Beitrags als Zuschuss gewährt werden.

Ein etwaiger Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen.

Hinweis: Der maximale Zuschuss des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung in der PKV beträgt bundesweit monatlich 56,42 €, in Sachsen allerdings nur 34,29 €.

 

Folgende Unterlagen können im Jahr 2018 vernichtet werden

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2017 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus 2007 und früher,
  • Inventare, die bis zum 31. Dezember 2007 aufgestellt worden sind,
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2007 oder früher erfolgt ist,
  • Jahresabschlüsse, Lageberichte und Eröffnungsbilanzen, die 2007 oder früher aufgestellt worden sind,
  • Buchungsbelege aus dem Jahre 2007 oder früher,
  • empfangene Handels– oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2011 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden,
  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2011 oder früher.

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.

Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind

  • für eine begonnene Außenprüfung,
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
  • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen.

Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2017 betragen hat, müssen die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend. Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Abgrenzung eines häuslichen Arbeitszimmers von einer Betriebsstätte

Werden betrieblich genutzte Räume in die häusliche Sphäre eingebunden, sind sie nur dann als Betriebsstätte anzuerkennen, wenn sie nach außen erkennbar für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr vorgesehen sind, so entschied der Bundesfinanzhof.

Im vorliegenden Fall hatte ein Versicherungsmakler für seine Tätigkeit im Obergeschoss des Hauses seiner Töchter, in welchem er auch wohnte, einen Büroraum mit davor liegendem Flurbereich und einer Gästetoilette angemietet. Die darauf entfallenden Aufwendungen machte er in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt qualifizierte die Räume als häusliches Arbeitszimmer und lehnte den Betriebsausgabenabzug ab.

Das Gericht folgte der Auffassung des Finanzamts. Bei der Eingliederung der betrieblich genutzten Räume in den Wohnbereich fehlte es an der nach außen erkennbaren Widmung für den Publikumsverkehr.

Rückgängigmachung einer verdeckten Gewinnausschüttung

Als verdeckte Gewinnausschüttung gilt die Zuwendung einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter oder eine ihnen nahestehende Person außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung. Folge der Zuwendung muss bei der Gesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung sein. Insoweit erhöht sich das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaft und es verändert sich die einkommensteuerliche Situation beim Empfänger.

Die steuerlichen Folgen wollte ein vor dem Finanzgericht Nürnberg klagender Unternehmer A durch Rückabwicklung von Verträgen aufheben. Er war alleiniger Gesellschafter der A‑GmbH, sein Vater war dort Geschäftsführer. Die A‑GmbH hielt 95 % der Anteile an der B‑GmbH. Geschäftsführer war dort der Bruder des Unternehmers (B).

Mit notarieller Urkunde übertrug die A‑GmbH ihre Anteile an der B‑GmbH an B. Die Übertragung erfolgte unentgeltlich als Schenkung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. In diesem Vorgang sah das Finanzamt im ersten Schritt eine verdeckte Gewinnausschüttung der A‑GmbH an A und im weiteren Schritt eine Schenkung der Anteile von A an B. Nachdem die steuerlichen Folgen offensichtlich wurden, wollten die Beteiligten ihre Vereinbarungen rückabwickeln.

Das Finanzgericht urteilte jedoch, dass die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht durch nachträgliche Aufhebung des Geschäftsvorfalls rückgängig gemacht werden können. Allenfalls könne ein Teilerlass der Steuer oder die Nichtberücksichtigung des die Steuer auslösenden Vorgangs in Frage kommen.

Der Bundesfinanzhof wird ggf. abschließend entscheiden.

Geschenke an Geschäftsfreunde

Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben sind die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:

  • Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.
  • Die nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.
  • Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein. Der Schenker muss auf dieser den Namen des Empfängers vermerken. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Empfängernamen sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.
  • Schließlich müssen die Aufwendungen auf ein separates Konto, z. B. „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen anderen Betriebsausgaben, gebucht werden.

Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig.

Unternehmer haben bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu leisten. In diesem Fall stellt die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ein weiteres Geschenk dar. Übersteigt der Wert des Geschenks selbst bzw. zusammen mit der übernommenen Pauschalsteuer den Betrag von 35 €, unterliegt auch die pauschale Einkommensteuer dem Abzugsverbot. Die Finanzverwaltung hat indes mitgeteilt, dass sie die übernommene Steuer bei der Prüfung der Freigrenze aus Vereinfachungsgründung weiterhin nicht einbezieht.

Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind dennoch weiterhin aufzuzeichnen.

Überdies ist u. a. Folgendes zu beachten:

  • Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.
  • Sachzuwendungen bis 10 € (sog. Streuwerbeartikel) müssen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden.
  • Auch bloße Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses, wie Geburtstag bzw. Jubiläum) sind keine Geschenke und gehören daher nicht zur Bemessungsgrundlage. Das gilt, sofern der Wert der Aufmerksamkeit 60 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigt.

Der Unternehmer hat den Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist hierfür nicht vorgeschrieben. Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern.

Die Norm begründet keine eigenständige Einkunftsart, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.

Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden.