Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken des Privatvermögens, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, sind einkommensteuerpflichtig.
Für die Berechnung des Zehn-Jahres-Zeitraums sind nach einem Urteil des Finanzgerichts München grundsätzlich die Zeitpunkte maßgebend, in denen die schuldrechtlichen (notariellen) Verträge abgeschlossen wurden.
Nutzt der Eigentümer das Objekt zu eigenen Wohnzwecken, ist ein erzielter Veräußerungsgewinn unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Das Einkommensteuergesetz enthält zwei Alternativen, von denen zumindest eine für die Ausnahme von der Besteuerung erfüllt sein muss:
- das Objekt muss entweder im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich oder
- zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren
zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sein.
Bei der zweiten Alternative verlangt das Finanzgericht die zusammenhängende und ununterbrochene Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, die jedoch nicht die vollen drei Kalenderjahre umfassen muss.
Die Voraussetzung „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ ist erfüllt, wenn der Eigentümer das Objekt allein, mit seinen Familienangehörigen oder gemeinsam mit einem Dritten bewohnt. Der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gleichgestellt ist die unentgeltliche Überlassung einer Eigentumswohnung zur alleinigen wohnlichen Nutzung an ein kindergeldberechtigtes Kind.
Hinweis: Auch Ferien- oder Zweitwohnungen können unter bestimmten Voraussetzungen das Kriterium der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ erfüllen.