Im Förderkompass 2024 bündelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die wichtigsten Informationen zu den Förderprogrammen. Der Förderkompass richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen, aber auch an Privatpersonen und Gemeinden. Wie 2023 stehen erneut die Bereiche Energie und Klimaschutz im Fokus. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.iww.de/s10773.
Keine Sonderausgaben: Vom Krankengeld einbehaltene Rentenversicherungsbeiträge
Vom Krankengeld einbehaltene und abgeführte Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können nicht als Sonderausgaben abgesetzt werden. Das Krankengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt, ohne hiervon geleistete Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Dies hat jüngst das Finanzgericht Köln entschieden.
Sachverhalt |
Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige neben ihrem Arbeitslohn Krankengeld bezogen, wovon Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einbehalten und abgeführt wurden. Das Finanzamt behandelte das Krankengeld als steuerfrei, unterwarf es aber einschließlich der Rentenversicherungsbeiträge dem Progressionsvorbehalt. Eine steuermindernde Berücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge unterblieb. Die eingelegte Klage hatte keinen Erfolg. |
Das Finanzgericht Köln kam zu dem Schluss, dass ein Sonderausgabenabzug ausscheidet, weil die von der Steuerpflichtigen getragenen Pflichtbeiträge ausschließlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem steuerfreien Krankengeld stehen.
Die Beitragszahlung löst nicht unmittelbar einen steuerpflichtigen Rentenbezug aus. Hierfür müssen weitere Voraussetzungen – wie das Erreichen der Altersgrenze, Schwerbehinderung, hinreichende Beitragsjahre – hinzutreten. Eine Berücksichtigung der Rentenbeiträge im Rahmen des Progressionsvorbehalts kommt ebenfalls nicht in Betracht, da ein solcher Abzug gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Merke | Die Entscheidung ist rechtskräftig, sodass sich die Praxis auf die Urteilsgrundsätze wird einstellen müssen. |
Quelle | FG Köln, Urteil vom 25.5.2023, Az. 11 K 1306/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236236