31.10.2019 StBaTHO

Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Leistung muss tatsächlich bewirkt werden und der Unternehmer muss eine ordnungsgemäße Rechnung besitzen.

Der Unternehmer hat bei offensichtlichen Zweifeln sachdienliche Auskünfte über seine Lieferanten einzuholen. Er trägt die Feststellungslast dafür, dass Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind und keine Scheinlieferung vorliegt.

Die Vorsteuerabzugsmöglichkeit entfällt, wenn der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit dem Erwerb in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen wurde. Ob derartige Umstände vorliegen, haben die Finanzbehörden nachzuweisen.

Der Bundesfinanzhof muss womöglich abschließend entscheiden.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Münster)