Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, wer unbewegliches Vermögen vermietet. Neben einem Miet- oder Pachtvertrag verlangt das Gesetz ein bestimmtes Objekt, z. B ein Grundstück oder Gebäude, auf das sich die Vermietungstätigkeit des Steuerpflichtigen bezieht. Die steuerbare Vermietungstätigkeit ist stets objektbezogen.
Ebenfalls objektbezogen ist die Überschusserzielungsabsicht. Sie ist nur dann in Bezug auf mehrere Objekte oder das gesamte Grundstück zu prüfen, wenn sich auch die Vermietungstätigkeit gleichzeitig auf mehrere Objekte oder auf das gesamte Grundstück richtet. Werden hingegen verschiedene, auf einem Grundstück belegene Gebäudeteile jeweils einzeln vermietet, bezieht sich die Überschusserzielungsabsicht nur auf das jeweilige Objekt.
Entschließt sich ein Vermieter, nach einer vorangegangenen dauerhaften Vermietung und sich anschließender Sanierungsphase eine andere Form der Vermietung, etwa die Nutzung als Ferienimmobilie, aufzunehmen, ist die Überschusserzielungsabsicht in diesem Zeitpunkt neu zu bewerten.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)