Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird auf Antrag eine Einkommensteuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 € jährlich, gewährt. Die Tätigkeiten müssen in einem innerhalb der EU oder des EWR liegenden Haushalts erbracht werden. Begünstigt sind nur die in Rechnung gestellten Arbeits- und Fahrkosten inklusive der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Weitere Voraussetzung ist, dass für die Handwerkerleistung eine Rechnung vorliegt und die Zahlung auf ein Konto des Handwerkers erfolgt. Für Barzahlungen wird keine Ermäßigung gewährt.
Umstritten ist, wie der Begriff „Haushalt“ auszulegen ist. Die Grenzen des Haushalts werden regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Ausnahmsweise können auch Leistungen jenseits der Grundstücksgrenzen begünstigt sein. Es muss sich allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen.
Das Finanzgericht des Landes Sachsen‑Anhalt hat entschieden, dass Leistungen eines Schreiners vollständig als Handwerkerleistung im Haushalt zu berücksichtigen sind, auch wenn Teilleistungen, wie z. B. die Anfertigung und Verzinkung einer Tür, in der Werkstatt des Schreiners durchgeführt wurden.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.