12.08.2026 StBaTHO

Rückstellung für Freistellung im Vorruhestand

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Unternehmen für Freistellungsverpflichtungen aus Vorruhestandsmodellen Rückstellungen bilden dürfen. Und zwar für alle betroffenen Mitarbeiter, nicht nur für solche mit bereits unterzeichneter Freistellungsvereinbarung. Gleichzeitig korrigierte der BFH die Berechnungsmethode: Der Rückstellungsbetrag ist über die gesamte Dienstzeit des Mitarbeiters zu verteilen, nicht erst ab dem Zeitpunkt der Anspruchsentstehung.