03.12.2019 StBaTHO

Richtsatzschätzung bei fehlerhafter elektronischer Registrierkasse

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Gastwirt seine Betriebseinnahmen mit einer elektronischen Registrierkasse erfasst. Er hatte aber weder alle Kassenabschlussbelege (sog. Z Bons) aufbewahrt, noch war die Regist-rierkasse so eingestellt, dass die Minderung der Tageseinnahmen durch Stornierungen im Z Bon ausgewiesen wurde. Hierdurch war die Buchführung formell nicht mehr ordnungsgemäß und das Finanzamt schätzte die Umsätze nach der vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Richtsatzsammlung. Dabei ging es von einem Rohgewinnaufschlag (RGA) auf den Wareneinsatz von 210 % aus, während der Gastwirt in seiner Gewinnermittlung nur einen RGA von 160 % ausgewiesen hatte. Dies führte zu einer Hinzuschätzung des Umsatzes und Gewinns von 50.000 €. Der Bundesfinanzhof erkannte die Schätzung des Finanzamts als rechtmäßig an, weil der Gastwirt auch nicht darlegen konnte, dass sein betriebsindividueller RGA niedriger als 210 % war.