25.06.2019 StBaTHO

Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen wegen Buchführungsmängeln

Die Kassenführung hat insbesondere bei Betrieben mit nicht unerheblichem Barverkehr ein großes Gewicht im Hinblick auf die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Fehler bei der Kassenbuchführung sind in der Praxis häufig Anlass für Hinzuschätzungen.
Ist wegen eines fehlenden Kassenbuchs und festgestellter Kassenfehlbeträge die Fehlerlosigkeit der Buchführung nicht sicher festzustellen, hält das Finanzgericht München Hinzuschätzungen für zulässig. Im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung ließ das Gericht Sicherheitszuschläge des Finanzamts in Höhe von bis zu 8 % der getätigten Barzahlungen als relativ geringe Hinzuschätzungen zu. Es erkannte darin keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit.