29.07.2020 StBaTHO

Pflicht zur Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung kann auch nach Trennung bestehen

Ein Ehepaar hatte sich 2014 getrennt, aber erst 2017 scheiden lassen. Die Frau verlangte seit 2015 von ihrem Ehemann mehrfach erfolglos die Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für die Jahre 2013 und 2014. Bei einer gemeinsamen Veranlagung wäre die Nachzahlung für sie deutlich niedriger ausgefallen. Daher verlangte die Frau Schadenersatz im Hinblick auf ihren Steuerschaden.

Das Oberlandesgericht Celle gab der Klägerin Recht. Sie habe Anspruch auf Schadenersatz gegen ihren Ex-Mann. Dieser hätte den gemeinsamen Steuerveranlagungen für 2013 und 2014 zustimmen müssen. Die Zustimmungspflicht ergebe sich, weil seine Ex-Frau entlastet worden wäre, ohne dass die Mitwirkung für ihn eine zusätzliche Belastung bedeutet hätte.

 

Termine Steuern/Sozialversicherung                                                                            August/September 2020

 

Steuerart Fälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.08.20201 10.09.20201
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag entfällt 10.09.2020
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag entfällt 10.09.2020
Umsatzsteuer 10.08.20202 10.09.20203
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: Überweisung4 13.08.2020 14.09.2020
Scheck5 07.08.2020 07.09.2020
Gewerbesteuer 17.08.20206 entfällt
Grundsteuer 17.08.20206 entfällt
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: Überweisung4 20.08.2020 entfällt
Scheck5 14.08.20208 entfällt
Sozialversicherung7 27.08.2020 28.09.2020
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner
an das zuständige Finanzamt abzuführen.
  • Für den abgelaufenen Monat.
  • Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  • Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  • Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  • Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  • In den Bundesländern und Regionen, in denen der 15.08.2020 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, wird die Steuer am 17.08.2020 fällig.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.08.2020/24.09.2020, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
  • In den Bundesländern und Regionen, in denen der 15.08.2020 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, verschiebt sich der Steuertermin.