23.09.2019 StBaTHO

Ordnungsgeldzahlung durch den Geschäftsführer einer GmbH

Gegen eine GmbH und deren Geschäftsführer wurde eine Unterlassungsverfügung erwirkt. Darin wurden für den Wiederholungsfall Ordnungsmittel festgesetzt. Nach einem Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung setzte das Gericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 € gegen den Geschäftsführer fest. Zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung war die einstweilige Verfügung bereits an den Geschäftsführer, jedoch noch nicht an die GmbH zugestellt worden. Dagegen erhob der Geschäftsführer Beschwerde.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Ordnungsgeldfestsetzung. Grundsätzlich könne bei einem gegen eine Gesellschaft und deren Geschäftsführer erlassenen Titel nach einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld allein gegenüber der Gesellschaft festgesetzt werden. Davon ausgenommen ist der vorliegende Fall, weil im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung die Verfügung nur dem Geschäftsführer und noch nicht der Gesellschaft zugestellt gewesen ist. Folglich konnte gegen die Gesellschaft eine Anordnung von Ordnungsmitteln nicht erfolgen. Der Fall ist nicht anders zu behandeln, als wenn die einstweilige Verfügung gegen den Geschäftsführer allein ergangen wäre.