05.08.2019 StBaTHO

Leistungsbeschreibung beim Kauf von Waren im Niedrigpreissegment

Ein Unternehmen handelte mit niedrigpreisigen Textilien. Der Einkaufspreis für die in großen Mengen eingekauften Waren bewegte sich fast ausschließlich im unteren und mittleren einstelligen Eurobereich. Die Artikelbezeichnungen auf den Eingangsrechnungen beschränkten sich auf die Warengattung, z. B. Hosen, Blusen, T-Shirts, Pullover u. ä.

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug wegen nach seiner Meinung nicht hinreichender Leistungsbeschreibung auf den Rechnungen. Die bloße Gattungsangabe sowie die aus den Lieferscheinen ersichtlichen zusätzlichen Angaben zur Anzahl, den Farben und zu Größen der Artikel reichten nicht aus. Erforderlich wären nähere handelsübliche Bezeichnungen sowie die Angabe, welche und wie viele Artikel in welchen Farben bzw. Farbkombinationen und in welchen konkreten Größen geliefert worden seien.

Der Bundesfinanzhof hat in einem Aussetzungsverfahren ernstliche Zweifel an den Forderungen des Finanzamts. Damit könnte auch gegen unionsrechtliche Vorgaben verstoßen werden. Nach deutschem Recht ist die handelsübliche Bezeichnung für jeden Gegenstand erforderlich; die europäische Norm fordert aber lediglich Angaben zur Art der gelieferten Gegenstände. Dies bestätigt ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren gewährte der Bundesfinanzhof daher die beantragte Aussetzung der Vollziehung.