19.01.2021 StBaTHO

Kurzarbeitergeld

Einbringung von Urlaub

Nach einer bis zum 31.12.2020 befristeten Sonderregelung hatte die BA im Jahr 2020 davon abgesehen, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr, zur Vermeidung von Kurzarbeit, zu fordern. Diese Sonderregelung wurde nicht verlängert.

In der Konsequenz ist ab dem 01.01.2021 nicht verplanter Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr grundsätzlich, zur Vermeidung von Kurzarbeit, einzubringen. Vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer dürfen jedoch nicht entgegenstehen.

Zum Umgang mit Resturlaub aus dem Jahr 2020 sollen, laut Weisung, zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden sein:

  • Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr (also 2021) ist aufgrund einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung möglich: Sofern noch übertragene Resturlaubsansprüche vorhanden sind, sind diese zur Vermeidung von Arbeitsausfällen, einzusetzen. Arbeitgeber mit Beschäftigten, die noch „alte“ und bisher unverplante Urlaubsansprüche haben, deren Verfall droht, sollten deshalb den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb vereinbaren. Vorrangige Urlaubswünsche der Beschäftigten gehen dabei vor.
  • Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr (also 2021) ist wegen Fehlens einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung nicht möglich: Diese Urlaubsansprüche sind, laut Weisung, zwingend zur Vermeidung der Kurzarbeit, spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres, einzubringen. (Anmerkung: Es ist unklar, welche Konstellation damit gemeint sein soll. Denn wenn eine Übertragung des Urlaubs nicht möglich ist, verfällt er und wäre eigentlich 2020 einzubringen gewesen. Dagegen spricht aber die Regelung, dass Urlaub grundsätzlich bis 31.12.2020, nicht zur Vermeidung von Kurzarbeit, eingesetzt werden musste.)