22.01.2021 StBaTHO

Kurzarbeitergeld

Die durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl I 2020, 1385) eingeführte begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wurde um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden.