Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung eines Grundstücks/einer Wohnung nicht mehr als zehn Jahre, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Ein Gewinn daraus unterliegt der Einkommensteuer (Spekulationssteuer). Das gilt nicht für ein Eigenheim, also wenn das bebaute Grundstück/die Wohnung seit Anschaffung/Herstellung ausschließlich oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht Wohnzwecken dient. Damit müsse bei einem privaten Veräußerungsgeschäft der auf das Arbeitszimmer entfallende Veräußerungsgewinn der Besteuerung unterworfen werden.
Anders sieht es das Finanzgericht Köln. Es hat einem Lehrer Recht gegeben, der seine selbstgenutzte Wohnung verkaufte und den auf das Arbeitszimmer entfallenden Gewinn versteuern sollte. Jedenfalls im Rahmen der Überschusseinkünfte – der Lehrer erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – und wenn eine weit überwiegende Eigennutzung der Wohnung im Übrigen vorliegt, ist ein Arbeitszimmer nicht schädlich. Im vorliegenden Fall akzeptierte das Finanzgericht die Größe des Arbeitszimmers, das knapp unter 20 % der Gesamtwohnfläche ausmachte.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.