Die Lieferung von Pflanzen (z. B. Blumen, Bäume) unterliegt grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Dies gilt auch dann, wenn der Betreiber einer Baumschule auf Wunsch eines Teils seiner Kunden zusätzlich das Einpflanzen der dort gekauften Pflanzen übernimmt. Nur das Entgelt für das Einpflanzen unterliegt dem vollen Umsatzsteuersatz.
Wird hingegen durch die Kombination der Pflanzenlieferungen mit den Gartenbauarbeiten eine Gartenanlage geschaffen, liegt eine komplexe, einheitliche Leistung vor. Diese unterliegt dem vollen Umsatzsteuersatz.
Pflanzenlieferung und Gartenbauarbeiten werden allerdings nur dann zusammengefasst, wenn beide Leistungen durch denselben Unternehmer ausgeführt werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)