06.02.2017 StBaTHO

Inkrafttreten der Vorschrift für die Berücksichtigung von Verlusten im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen

Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Eine Verrechnung ist nur mit Einkünften aus derselben Einkunftsquelle in den Folgejahren möglich. Diese Vorschrift ist seit 2005 in Kraft und gilt für alle Steuerstundungsmodelle, denen Anleger nach dem 10. November 2005 beigetreten sind oder für die nach dem 10. November 2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde.
Bei geschlossenen Fonds beschränkt sich der zeitliche Anwendungsbereich auf das Beitrittsdatum der Gesellschafter. Auf den Zeitpunkt der Investition kommt es nicht an.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)