Nach der Straßenverkehrs-Ordnung darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kommt es bei einem Fahrstreifenwechsel zu einer Kollision zweier Fahrzeuge, so ist, vorbehaltlich des Beweises des Gegenteils, grundsätzlich davon auszugehen, dass der Fahrer des die Spur wechselnden Fahrzeugs seine Sorgfaltspflichten verletzt hat.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München gilt das auch dann, wenn der Spurwechsel im sog. Reißverschlussverfahren erfolgt. In einem solchen Fall tritt die Betriebsgefahr des auf der Zielspur befindlichen Fahrzeugs hinter das Verschulden des Spurwechslers zurück, der Spurwechsler haftet vollumfänglich.